LSG NRW, L 9 SO 19/06 – Rückforderungsanspruch § 528 BGB
Landessozialgericht NRW, L 9 SO 19/06
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.09.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab Antragstellung mit dem 16.07.2003.
Der am 00.00.1927 geborene Kläger war bis Ende 1991 Inhaber der Firma Gebäudereinigung F „Allemania“. Mit Vertrag vom 28.06.1991 veräußerte er dieses Unternehmen an seinen Sohn, Herrn S F. In dem Kaufvertrag waren u. a. folgende...