Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 57/17 Wird eine gegen den Erblasser begründete Darlehnsverbindlichkeit gegen mehrere, gesamtschuldnerisch haftende Miterben gerichtlich geltend gemacht, ist der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO begründet, der eine gem. § 36 I Nr. 3 ZPO beantragte Gerichtsstandbestimmung ausschließt.
Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 57/17
Wird eine gegen den Erblasser begründete Darlehnsverbindlichkeit gegen mehrere, gesamtschuldnerisch haftende Miterben gerichtlich geltend gemacht, ist der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO begründet, der eine gem. § 36 I Nr. 3 ZPO beantragte Gerichtsstandbestimmung ausschließt.