Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 2649/01 Erb – Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 13 a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG
Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 2649/01 Erb
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 28.06.1996 übertrug der Kläger seiner Tochter A die Grundstücke unter dem Vorbehalt, ihm ein unentgeltliches lebenslanges Nießbrauchsrecht an den zuvor bezeichneten Grundstücken einzuräumen. Eine etwaige Schenkungsteuer übernahm der Kläger.