FG München, 4 K 2749/06 I. Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit einer Pflichtteilsforderung als Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
FG München, 4 K 2749/06
I.
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit einer Pflichtteilsforderung als Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
Der 2004 verstorbene A B (im Folgenden Erblasser) wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge von seiner Tochter – der Klägerin – allein beerbt. Der Beklagte (das Finanzamt – FA -) erließ am 16. Februar 2006 einen Erbschaftsteuerbescheid, in dem die Erbschaftsteuer i.H.v. 55.125,00 EUR festgesetzt wurde.