OLG Stuttgart · 19 W 78/15 – Umfang Pflicht zur Aukunftserteilung
OLG Stuttgart · Beschluss vom 26. Januar 2016 · Az. 19 W 78/15
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 23. Oktober 2015 (2 O 37/14) wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 500,00 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23. Oktober 2015 (2 O 37/14; GA 187 ff.), auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist zwar zulässig (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569...