BUNDESFINANZHOF Urteil vom 13.4.2017, IV R 49/15 Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom Beginn einer werbenden Tätigkeit; Hilfsgeschäfte eines Schiffsbetriebs
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 13.4.2017, IV R 49/15
Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom Beginn einer werbenden Tätigkeit; Hilfsgeschäfte eines Schiffsbetriebs