BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.11.2016, IX B 70/16 Nichtzulassungsbeschwerde – Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.11.2016, IX B 70/16
Nichtzulassungsbeschwerde – Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11. Mai 2016 5 K 1041/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.