Tankdeckel abgerissen in der Waschstraße: Wer zahlt den Schaden?

Juni 8, 2025
Tankdeckel abgerissen in der Waschstraße: Wer zahlt den Schaden?

Tankdeckel abgerissen in der Waschstraße: Wer zahlt den Schaden?

Stellen Sie sich vor, Sie fahren entspannt in die Waschstraße, das Auto wird blitzblank – und plötzlich reißt der Tankdeckel ab. Ein Schreckmoment! Aber wer haftet in einem solchen Fall für den Schaden? Ist es der Betreiber der Waschstraße oder bleiben Sie auf den Kosten sitzen? Genau diese Frage musste kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) klären. RA und Notar Krau beleuchtet für Sie den Fall.


Der Fall: Tankdeckel ohne Verriegelung wird zum Problem

Ein Autofahrer hatte mit seinem BMW X3 das Pech, dass sein Tankdeckel in der Waschstraße abriss. Das Besondere an diesem BMW-Modell: Der Tankdeckel hat keine zusätzliche Verriegelung. Vor der Einfahrt in die Waschstraße gab es zwar ein Schild mit dem Hinweis: „Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein“. Doch der Fahrer fuhr trotzdem hinein, und der Tankdeckel öffnete sich durch den Wasserdruck und wurde abgerissen.

Der Fahrer forderte daraufhin etwa 1.500 Euro für die Reparatur vom Betreiber der Waschstraße. Zunächst bekam er vor dem Amtsgericht recht, doch in der nächsten Instanz, vor dem Landgericht Bonn, wurde seine Klage abgewiesen.


Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Warum der Betreiber nicht haftet

Der BGH hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und klargestellt: Der Vertrag mit einer Waschstraße ist rechtlich gesehen ein „Werkvertrag“. Das bedeutet, der Betreiber hat zwar eine Pflicht, Ihr Fahrzeug vor Schäden zu schützen, aber eben nur im Rahmen dessen, was ihm zugemutet werden kann.

Ausreichende Warnung reicht aus: Im konkreten Fall hatte der Betreiber am Eingang der Waschstraße deutlich auf mögliche Schäden hingewiesen, insbesondere auf die Notwendigkeit, dass Tankklappen „sicher verriegelt“ sein müssen. Für den BGH war das eine klare Warnung, die jeder verstehen sollte: Ein einfach nur geschlossener Tankdeckel reicht nicht aus.

Ihre Verantwortung als Autofahrer: Dass der BMW keine mechanische Verriegelung für den Tankdeckel hatte, ist eine Besonderheit des Fahrzeugs. Der BGH stellte klar, dass dies nicht im Verantwortungsbereich des Waschstraßenbetreibers liegt. Es wurde kein zusätzlicher Warnhinweis verlangt. Vielmehr hätte der Fahrer selbst prüfen müssen, ob sein Fahrzeug für die Waschstraße geeignet ist. Im Zweifel hätte er die Waschanlage gar nicht nutzen sollen.

Tankdeckel abgerissen in der Waschstraße: Wer zahlt den Schaden?


Wer muss was beweisen?

Der BGH hat auch betont, dass grundsätzlich derjenige, der einen Schadenersatz verlangt, auch beweisen muss, dass der andere seine Pflicht verletzt hat. Eine Ausnahme, bei der sich die Beweislast umkehrt und der Betreiber beweisen müsste, dass er nicht schuld ist, gibt es nur, wenn die Ursache des Schadens ausschließlich im Bereich des Betreibers liegt. Das war hier aber nicht der Fall, da das Problem mit dem Tankdeckel am Fahrzeug selbst lag.


Keine besondere Kenntnis vom Betreiber gefordert

Die technische Anlage der Waschstraße funktionierte einwandfrei. Der BGH stellte klar, dass man von einem Waschstraßenbetreiber keine speziellen Kenntnisse über die technischen Eigenheiten jeder einzelnen Fahrzeugreihe erwarten kann. Eine Hinweispflicht des Betreibers auf die Untauglichkeit bestimmter Modelle entsteht nur dann, wenn er zum Zeitpunkt der Nutzung durch den Kunden eine positive Kenntnis darüber hat. Diese Kenntnis konnte der Kläger dem Betreiber aber nicht nachweisen.


Was Sie daraus lernen können

Dieser Fall zeigt deutlich: Achten Sie immer auf die Hinweisschilder vor der Einfahrt in eine Waschstraße. Wenn Ihr Fahrzeug Besonderheiten aufweist, die zu Problemen führen könnten – wie hier ein Tankdeckel ohne Verriegelung – liegt es in Ihrer Verantwortung, zu prüfen, ob die Nutzung der Waschanlage sicher ist. Im Zweifel ist es besser, auf eine Handwäsche auszuweichen oder eine Waschanlage zu finden, die auf solche Fahrzeugmerkmale vorbereitet ist.

Ihr RA und Notar Krau

RA und Notar Krau

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