Tariflicher Sonderkündigungsschutz
– Tarifvorrang
– Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine vertragliche Einheitsregelung
BAG 2 AZR 405/16
Die Klägerin war seit 1981 bei der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt.
Eine Betriebsvereinbarung (BV) sah vor, dass Mitarbeiter mit mehr als 20 Jahren Betriebszugehörigkeit nur aus wichtigem Grund kündbar sind.
Die Beklagte kündigte der Klägerin betriebsbedingt.
Die Klägerin klagte gegen die Kündigung und berief sich auf die BV.
Kernaussage des Urteils:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision der Klägerin zurück.
Das BAG entschied, dass die BV wegen Verstoßes gegen den Tarifvorrang unwirksam war und die Kündigung daher das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat.
Begründung des Gerichts:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Tarifvorrangs im Arbeitsrecht. Betriebsvereinbarungen dürfen keine Arbeitsbedingungen regeln, die bereits durch Tarifvertrag geregelt sind.
Ein Verstoß gegen diese Regelungssperre führt zur Unwirksamkeit der BV.
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