Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge – Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. November 2025 – 5 AZR 118/23 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 11. August 2022 – 5 Sa 316/21 –
Gleiches Geld für gleiche Belastung: Ein wichtiges Urteil für Teilzeitkräfte
Das Bundesarbeitsgericht hat ein sehr wichtiges Urteil gefällt. Das Datum des Urteils ist der 26. November 2025. Das Aktenzeichen lautet 5 AZR 118/23. Es geht in diesem Streit um Geld. Genauer gesagt geht es um Zuschläge für Überstunden. Das Gericht musste eine schwierige Frage klären. Werden Menschen in Teilzeit benachteiligt? Haben sie das gleiche Recht auf Zuschläge wie Menschen in Vollzeit? Das Gericht sagt ganz klar: Ja, sie haben dieses Recht. Alte Regeln, die das anders sehen, sind ungültig.
Der Hintergrund des Streits
In dem Fall ging es um einen Tarifvertrag. Ein Tarifvertrag ist eine Einigung zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Dieser spezielle Vertrag gilt für den Groß- und Außenhandel in Bayern. In diesem Vertrag steht, wie lange eine normale Arbeitswoche dauert. Für Vollzeitkräfte sind das 37,5 Stunden.
Der Vertrag regelt auch die Bezahlung von Überstunden. Wenn man mehr arbeitet, bekommt man extra Geld. Das nennt man Mehrarbeitszuschlag. Der Vertrag sagte aber: Diesen Zuschlag gibt es erst spät. Man muss mehr als 40 Stunden in der Woche arbeiten. Erst ab der 41. Stunde gibt es 25 Prozent mehr Geld. Die Stunden zwischen 37,5 und 40 Stunden wurden also ohne Zuschlag bezahlt. Das galt bisher für alle Mitarbeiter.
Das Problem des Klägers
Ein Mann hat gegen diese Regel geklagt. Er arbeitet bei einer Firma in Teilzeit. Seine vereinbarte Arbeitszeit beträgt 30,8 Stunden in der Woche. Er fand die Regel ungerecht. Er musste genau wie die Vollzeitkräfte erst 40 Stunden vollmachen, um den Zuschlag zu bekommen.
Das bedeutet für ihn eine viel größere Belastung. Eine Vollzeitkraft muss nur 2,5 Stunden länger bleiben, um die 40 Stunden zu erreichen. Der Kläger muss aber fast 10 Stunden länger arbeiten, um die gleiche Grenze zu erreichen. Er fühlte sich diskriminiert. Das Gesetz verbietet es nämlich, Teilzeitkräfte schlechter zu behandeln als Vollzeitkräfte. Er wollte den Zuschlag schon früher haben. Er wollte ihn haben, wenn er seine eigenen 30,8 Stunden anteilig überschreitet.
Die Entscheidung der Richter
Der Fall ging durch mehrere Instanzen. Die unteren Gerichte hatten die Klage zuerst abgewiesen. Aber das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger recht. Die Richter sagten: Die alte Regel im Tarifvertrag ist nichtig. Sie verstößt gegen das Gesetz. Sie benachteiligt Menschen in Teilzeit ohne einen guten Grund.
Die Arbeitgeber hatten versucht, die Regel zu verteidigen. Sie sagten: Wer mehr als 40 Stunden arbeitet, wird besonders müde. Das ist schlecht für die Gesundheit. Darum zahlen wir erst dann mehr Geld. Wir wollen die Gesundheit schützen. Das Gericht ließ dieses Argument aber nicht gelten. Auch wer in Teilzeit arbeitet und länger bleibt als vereinbart, wird belastet. Die Belastung beginnt für jeden Menschen ab einem anderen Punkt. Man darf nicht einfach eine starre Grenze von 40 Stunden für alle setzen.
Was das Urteil bedeutet
Das Gericht hat festgelegt, wie es in Zukunft laufen muss. Man muss rechnen. Man vergleicht die Arbeitszeit der Teilzeitkraft mit der Arbeitszeit der Vollzeitkraft. Wenn die Grenze für den Zuschlag bei Vollzeit (37,5 Stunden) etwas höher liegt, muss sie bei Teilzeit auch nur entsprechend etwas höher liegen. Man nennt das den „Pro-rata-temporis-Grundsatz“. Das bedeutet so viel wie „anteilig nach der Zeit“.
Ein Beispiel macht es klar: Wenn eine Vollzeitkraft nach 40 Stunden einen Zuschlag bekommt, hat sie etwa 7 Prozent mehr gearbeitet als normal. Eine Teilzeitkraft muss diesen Zuschlag nun auch bekommen, wenn sie etwa 7 Prozent mehr arbeitet als ihre eigene normale Zeit. Sie muss nicht mehr bis zur 40. Stunde warten.
Sofortige Wirkung
Eine Besonderheit an dem Urteil ist sehr wichtig. Die Richter haben nicht gesagt: „Ihr müsst den Vertrag irgendwann ändern.“ Sie haben gesagt: „Der Anspruch besteht sofort.“ Die Arbeitgeber und Gewerkschaften müssen den Vertrag nicht erst umschreiben. Das Recht gilt ab sofort. Die diskriminierende Regel wird durch die neue, faire Berechnung ersetzt.
Wie es weitergeht
Der Kläger hat den Streit im Grundsatz gewonnen. Er bekommt seine Zuschläge. Allerdings konnte das Bundesarbeitsgericht noch keinen genauen Euro-Betrag nennen. Das Landesarbeitsgericht in Nürnberg hatte nicht genau aufgeschrieben, wie viele Überstunden der Mann tatsächlich gemacht hat. Deshalb geht der Fall noch einmal kurz zurück nach Nürnberg. Dort wird nun nur noch gerechnet. Die Richter dort müssen feststellen, wie viel der Mann gearbeitet hat. Dann muss die Firma das fehlende Geld nachzahlen.
Dieses Urteil ist ein großer Erfolg für alle Teilzeitkräfte in Deutschland. Es sorgt für mehr Gerechtigkeit am Arbeitsplatz. Niemand darf benachteiligt werden, nur weil er weniger Stunden pro Woche arbeitet.
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