tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge Teilzeitbeschäftigte 

September 6, 2017

tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge Teilzeitbeschäftigte

BAG 10 AZR 589/15

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 26. April 2017 entschieden, dass eine Teilzeitbeschäftigte

keinen Anspruch auf tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge für Arbeitsstunden hat,

die lediglich ihre individuell vereinbarte monatliche Arbeitszeit, nicht aber die tarifvertragliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten übersteigen.

Der Fall:

Die Klägerin war als Teilzeitverkäuferin bei einem Cateringunternehmen beschäftigt.

Ihr Arbeitsvertrag sah eine monatliche Arbeitszeit von 97,6 Stunden vor.

Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Haustarifvertrag enthielt eine Regelung zu Mehrarbeitszuschlägen.

Die Klägerin hatte in mehreren Monaten des Jahres 2014 ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit überschritten

und verlangte von ihrer Arbeitgeberin die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen für diese zusätzlichen Stunden.

tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge Teilzeitbeschäftigte

Die Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, wonach die Klägerin

keinen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die von ihr geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden hat.

Begründung:

  • Auslegung des Tarifvertrags: Das BAG legte den Haustarifvertrag aus und kam zu dem Ergebnis, dass Mehrarbeitszuschläge nur für Arbeitsstunden zu zahlen sind, die die tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten übersteigen.

    • Wortlaut: Der Begriff „Mehrarbeit“ im Tarifvertrag war nicht eindeutig definiert. Die Tarifvertragsparteien hatten keine Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte vorgesehen.

    • Systematik: Der Tarifvertrag enthielt verschiedene Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte, jedoch keine hinsichtlich der Zuschlagspflicht für Mehrarbeit. Dies spreche dafür, dass die Tarifvertragsparteien keine von der Vollzeitbeschäftigung abweichende Regelung für Teilzeitbeschäftigte beabsichtigt hatten.

    • Sinn und Zweck: Der Zweck der tarifvertraglichen Mehrarbeitszuschläge liege im Ausgleich einer besonderen Arbeitsbelastung. Dieser Zweck werde erst erreicht, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten werde.

tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge Teilzeitbeschäftigte

  • Verfall von Ansprüchen: Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge für Arbeitsstunden, die die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überstiegen, waren verfallen, da die Klägerin diese nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht hatte.

    • Ausschlussfrist: Der Tarifvertrag enthielt eine Ausschlussfrist von drei Monaten für die Geltendmachung von Ansprüchen.

    • Fälligkeit: Die Fälligkeit der Ansprüche richtete sich nach der betrieblichen Übung, wonach Mehrarbeitsstunden am Ende des Folgemonats abgerechnet und ausgezahlt wurden. Die Klägerin hatte dieser Praxis konkludent zugestimmt.

  • Keine Ungleichbehandlung: Die Entscheidung des BAG verstoße nicht gegen das Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG), da keine Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten vorliege. Für die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden werde für beide Gruppen die gleiche Vergütung geschuldet.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  • Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeit: Teilzeitbeschäftigte haben nur dann Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge, wenn sie die tarifliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreiten.

  • Auslegung des Tarifvertrags: Bei der Auslegung von Tarifverträgen sind Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen.

  • Ausschlussfristen: Ausschlussfristen sind zu beachten. Die Fälligkeit von Ansprüchen kann sich aus der betrieblichen Übung ergeben.

tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge Teilzeitbeschäftigte

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht die Rechtslage bei der Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen an Teilzeitbeschäftigte.

Es zeigt, dass die Auslegung des jeweiligen Tarifvertrags entscheidend ist und dass die Gerichte den Willen der Tarifvertragsparteien erforschen müssen.

Im vorliegenden Fall war der Anspruch der Klägerin auf Mehrarbeitszuschläge unbegründet, da sie die tarifliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht überschritten hatte.

RA und Notar Krau

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