Tarifzuständigkeit von Gewerkschaften – Wer darf klagen?
BAG 1 ABR 62/14
Aussetzungsbeschluss + Antragsbefugnis Paragraf 97 Abs. 5 ArbGG,
Auskunftserteilung nach Paragraf 13 AÜG
Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25. April 2017 befasst sich mit der Frage, wer in einem Verfahren
zur Feststellung der Tarifzuständigkeit von Gewerkschaften klagebefugt ist.
Der Fall:
Ein Leiharbeitnehmer hatte gegen seinen Entleiher Klage auf Auskunftserteilung nach Paragraf 13 AÜG erhoben.
Das Arbeitsgericht setzte das Verfahren aus, bis in einem gesonderten Beschlussverfahren geklärt ist, ob die im Arbeitsvertrag genannten Gewerkschaften tarifzuständig sind.
Der Leiharbeitnehmer leitete daraufhin ein Beschlussverfahren ein, um die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften klären zu lassen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das BAG entschied, dass der Leiharbeitnehmer nicht klagebefugt ist.
Ein Rechtsstreit über die Auskunftserteilung nach Paragraf 13 AÜG kann nicht nach Paragraf 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt werden.
Eine gleichwohl erfolgte Aussetzung vermittelt keine Antragsbefugnis.
Zentrale Punkte des Beschlusses:
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss klärt die Voraussetzungen für die Klagebefugnis in Verfahren zur Feststellung der Tarifzuständigkeit.
Er zeigt, dass ein Leiharbeitnehmer nicht klagebefugt ist, wenn das Ausgangsverfahren unzulässig ausgesetzt wurde.
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