Tarifzuständigkeit von Gewerkschaften

Juli 27, 2017

Tarifzuständigkeit von Gewerkschaften – Wer darf klagen?

BAG 1 ABR 62/14

Aussetzungsbeschluss + Antragsbefugnis § 97 Abs. 5 ArbGG,

Auskunftserteilung nach § 13 AÜG

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25. April 2017 befasst sich mit der Frage, wer in einem Verfahren

zur Feststellung der Tarifzuständigkeit von Gewerkschaften klagebefugt ist.

Der Fall:

Tarifzuständigkeit von Gewerkschaften

Ein Leiharbeitnehmer hatte gegen seinen Entleiher Klage auf Auskunftserteilung nach § 13 AÜG erhoben.

Das Arbeitsgericht setzte das Verfahren aus, bis in einem gesonderten Beschlussverfahren geklärt ist, ob die im Arbeitsvertrag genannten Gewerkschaften tarifzuständig sind.

Der Leiharbeitnehmer leitete daraufhin ein Beschlussverfahren ein, um die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften klären zu lassen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG entschied, dass der Leiharbeitnehmer nicht klagebefugt ist.

Ein Rechtsstreit über die Auskunftserteilung nach § 13 AÜG kann nicht nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt werden.

Eine gleichwohl erfolgte Aussetzung vermittelt keine Antragsbefugnis.

Zentrale Punkte des Beschlusses:

Tarifzuständigkeit von Gewerkschaften

  • Aussetzung: Ein Rechtsstreit über die Auskunftserteilung nach § 13 AÜG kann nicht nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt werden.
  • Antragsbefugnis: Die Antragsbefugnis in einem Verfahren zur Feststellung der Tarifzuständigkeit ist in § 97 Abs. 1 ArbGG geregelt. Der Leiharbeitnehmer gehört nicht zu dem Kreis der Antragsberechtigten.
  • Aussetzungsbeschluss: Auch ein Aussetzungsbeschluss nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG vermittelt keine Antragsbefugnis, wenn er unzulässig ist.
  • Unzulässiger Aussetzungsbeschluss: Der Aussetzungsbeschluss war im vorliegenden Fall unzulässig, da er nicht erkennbar machte, welche Gewerkschaften von der Feststellung der Tarifzuständigkeit betroffen sein sollten.

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss klärt die Voraussetzungen für die Klagebefugnis in Verfahren zur Feststellung der Tarifzuständigkeit.

Er zeigt, dass ein Leiharbeitnehmer nicht klagebefugt ist, wenn das Ausgangsverfahren unzulässig ausgesetzt wurde.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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