Technische Überwachungseinrichtung – Headset-System – betriebliche Mitbestimmung – Gesamtbetriebsrat

Mai 27, 2025

Technische Überwachungseinrichtung – Headset-System – betriebliche Mitbestimmung – Gesamtbetriebsrat

RA und Notar Krau

Liebe Leserin, lieber Leser,

Sind Sie unsicher, was es bedeutet, wenn Ihr Arbeitgeber technische Geräte wie Headsets einsetzt, die Gespräche mithören können?

Was ist passiert? Ein Headset-System vor Gericht

Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich einen spannenden Fall: Eine große Bekleidungskette wollte in ihren Filialen Headsets einführen.

Mitarbeiter sollten damit leichter kommunizieren. Der Betriebsrat einer Filiale sah darin aber eine Überwachung und klagte.

Warum war der Betriebsrat besorgt?

Das Headset-System ermöglicht es Vorgesetzten, jederzeit die Gespräche der Mitarbeiter mitzuhören.

Auch wenn nichts aufgezeichnet wird, entsteht hier ein Überwachungsdruck. Mitarbeiter fühlen sich beobachtet.

Das Gericht sah das genauso: Ein solches System ist dazu gedacht, Verhalten und Leistung zu überwachen.

Das Recht auf Mitbestimmung: Ihre Stimme zählt!

In Deutschland haben Betriebsräte ein wichtiges Mitspracherecht.

Das Betriebsverfassungsgesetz schützt Sie als Arbeitnehmer.

Technische Überwachungseinrichtung – Headset-System – betriebliche Mitbestimmung – Gesamtbetriebsrat

Wenn technische Geräte eingeführt werden, die Sie überwachen können, muss der Betriebsrat zustimmen.

Man nennt das betriebliche Mitbestimmung. So wird Ihr Persönlichkeitsrecht geschützt.

Wer ist zuständig? Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat?

Im Fall der Bekleidungskette gab es einen Haken: Das Headset-System wird zentral von der IT-Abteilung aus Dublin betreut.

Die Firma in Deutschland hatte keine eigene IT-Abteilung, die das System vor Ort ändern könnte.

Daher entschied das Gericht, dass nicht der einzelne Betriebsrat der Filiale, sondern der Gesamtbetriebsrat zuständig ist.

Er vertritt alle Filialen und kann so eine einheitliche Lösung für das ganze Unternehmen finden.

Was bedeutet das für Sie?

Auch wenn der einzelne Betriebsrat in diesem Fall nicht zuständig war, ist die gute Nachricht: Ihr Recht auf Mitbestimmung bei Überwachung durch Technik bleibt bestehen!

Es zeigt sich, wie wichtig es ist, dass Sie und Ihr Betriebsrat genau hinschauen, wenn neue Technologien am Arbeitsplatz eingeführt werden.

Haben Sie Fragen zur Mitbestimmung in Ihrem Unternehmen? Zögern Sie nicht, sich an mich oder Ihren Betriebsrat zu wenden!

Ihr RA und Notar Krau

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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