FG Baden-Württemberg 7 K 3343/18

September 22, 2020

Teilerbauseinandersetzung bei Zurechnung von Nachlassgegenständen + Freibeträge § 13a ErbStG – FG Baden-Württemberg 7 K 3343/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick des Verfahrens
    • Beteiligte und deren Rollen
  2. Sachverhalt
    • Tod von Frau E L und Vererbung an die Klägerin
    • Nachlassgegenstände und ihre Bewertung
    • Erbschaftsteuerbescheide und deren Änderungen
  3. Verfahrensverlauf
    • Teilerbauseinandersetzungsvertrag
    • Veräußerung des Hofguts durch E L
    • Feststellung und Änderung der Grundbesitzwerte
  4. Streitgegenstand
    • Zurechnung von Nachlassgegenständen
    • Anwendung der Freibeträge gemäß § 13a ErbStG
  5. Rechtliche Grundlagen
    • Relevante Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
    • Festsetzung und Änderung von Erbschaftsteuerbescheiden
    • Bestimmungen des § 13a ErbStG und deren Auslegung
  6. Entscheidungsgründe
    • Zurechnung der Nachlassgegenstände
    • Bewertung und Verteilung der Verschonungsabschläge und Abzugsbeträge
    • Auswirkungen der Teilerbauseinandersetzung
  7. Rechtliche Würdigung
    • Interpretation der gesetzlichen Vorschriften
    • Systematische Zusammenhänge der Steuerbefreiungsvorschriften
    • Bedeutung der zeitlichen Abfolge der Erbauseinandersetzung
  8. Ergebnis
    • Zusammenfassung der Entscheidungsgründe
    • Abweisung der Klage
    • Tragung der Verfahrenskosten durch die Klägerin
  9. Rechtsmittel
    • Zulassung der Revision
    • Begründung der Entscheidung zur Nichtzulassung der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

Teilerbauseinandersetzung bei Zurechnung von Nachlassgegenständen + Freibeträge § 13a ErbStG – FG Baden-Württemberg 7 K 3343/18

Zusammenfassung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (7 K 3343/18) befasste sich mit der Frage, ob eine Teilerbauseinandersetzung, die mehr als drei Jahre nach dem Erbfall erfolgte,

bei der Zurechnung von Nachlassgegenständen und der Anwendung der Freibeträge nach § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) berücksichtigt werden darf.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Erbengemeinschaft, die nach dem Tod von Frau E L und ihrem Vater D F entstand.

Streitpunkt war die Zurechnung von Grundbesitzwerten sowie der Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag nach § 13a ErbStG.

Das Gericht stellte fest, dass die Erbauseinandersetzung nach über drei Jahren keine Auswirkungen auf die Zurechnung der Nachlassgegenstände hat.

Die Nachlassgegenstände wurden den Erben entsprechend ihrer Erbquoten hälftig zugerechnet. Die Klägerin argumentierte,

dass durch die Teilerbauseinandersetzung die Gegenstände vollständig den jeweiligen Erben zugerechnet werden müssten.

Das Finanzamt und das Gericht sahen jedoch die hälftige Zurechnung als korrekt an.

Das Gericht bestätigte, dass eine freie Erbauseinandersetzung nur dann eine steuerliche Rückwirkung entfaltet, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt.

Da diese Frist im vorliegenden Fall überschritten war, blieben die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG gleichmäßig verteilt.

Die Klage wurde abgewiesen, und die Erbschaftsteuerbescheide wurden als rechtmäßig anerkannt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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