Teilgewinnabführungsvertrag mit GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft

April 16, 2025

Teilgewinnabführungsvertrag mit GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft

Zusammenfassung des BGH-Urteils vom 16.07.2019 – II ZR 175/18

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Juli 2019 (II ZR 175/18) befasst sich mit zentralen Fragen der Wirksamkeit, des Fortbestands

und der Kündigung eines Teilgewinnabführungsvertrags, bei dem eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die abführungspflichtige Partei ist.

Der BGH nimmt in dieser Entscheidung Stellung zu den formellen Anforderungen an solche Verträge, den Auswirkungen eines Formwechsels der

GmbH in eine Aktiengesellschaft (AG) auf den Vertrag und den Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung.

Sachverhalt:

Die Klägerin (Kl.), hervorgegangen aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG), schloss 1992/1993 mit der

DG-Bank eine Rangrücktrittsvereinbarung bezüglich alter Verbindlichkeiten der LPG.

Die Beklagte (Bekl.) wurde als GmbH im Zuge einer Umstrukturierung gegründet und übernahm Wirtschaftsgüter der Kl. zur landwirtschaftlichen Produktion.

Der Geschäftsführer der Bekl. erklärte am 5. Oktober 1992 den Beitritt zu der Gewinnabführungsverpflichtung der Kl. aus der Rangrücktrittsvereinbarung.

Diese Erklärung sah vor, dass die Bekl. bis zu 20 % ihres Jahresüberschusses an die Kl. abzuführen habe.

Bei Beteiligung Dritter am Kapital der Bekl. sollte sich dieser Betrag prozentual reduzieren.

Die Gesellschafterversammlung der Bekl. stimmte dieser Erklärung am 12. Januar 1994 einstimmig zu.

Eine Eintragung ins Handelsregister erfolgte nicht.

Die im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlüsse der Bekl. für 2010 und 2011 wiesen Jahresüberschüsse aus.

Teilgewinnabführungsvertrag mit GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die Feststellung dieser Jahresabschlüsse wurden später für nichtig erklärt.

Die Bekl. kündigte die Erklärung vom 5. Oktober 1992 fristlos aus wichtigem Grund in Schreiben vom April 2015 und Februar 2016.

Im Januar 2016 wurde die Umwandlung der Bekl. in eine AG ins Handelsregister eingetragen.

Die Kl. forderte von der Bekl. die Abführung anteiliger Jahresüberschüsse für 2010 und 2011.

Die Bekl. erhob Widerklage mit dem Antrag festzustellen, dass die Vereinbarung von Anfang an bzw. hilfsweise durch die Umwandlung in eine AG unwirksam geworden sei.

Weiter hilfsweise begehrte sie die Feststellung, dass die Erklärung durch die Kündigungen beendet worden sei.

Das Landgericht wies Klage und Widerklage ab.

Das Oberlandesgericht gab der Berufung der Kl. statt und wies die geänderte Widerklage ab.

Die Revision der Bekl. vor dem BGH blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe des BGH:

  1. Wirksamer Abschluss des Teilgewinnabführungsvertrags:

Der BGH bestätigte die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Vereinbarung vom 5. Oktober 1992 wirksam abgeschlossen wurde.

Er stellte fest, dass es sich ihrem Inhalt nach um eine Teilgewinnabführung im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG handelt, da jede Abrede, nach der Unternehmensgewinn teilweise abzuführen ist, hierfür genügt.

Entgegen der Auffassung der Revision war der wirksame Abschluss nicht von der Einhaltung der Schriftform,

der notariellen Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung oder der Eintragung in das Handelsregister abhängig.

Der BGH differenzierte hierbei seine bisherige Rechtsprechung zu Unternehmensverträgen zwischen GmbHs,

bei denen die Formvorschriften des GmbHG (§§ 53, 54 GmbHG) entsprechend anzuwenden sind, wenn der Vertrag satzungsüberlagernde Wirkung hat.

Der BGH schloss sich der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur an, wonach Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft

keinen besonderen Wirksamkeitsanforderungen unterliegen, solange sie keine satzungsüberlagernde Wirkung entfalten.

Teilgewinnabführungsvertrag mit GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft

Ob dies auch bei einer Abführung eines Großteils oder des überwiegenden Teils der Gewinne gilt, ließ der Senat ausdrücklich offen,

da im vorliegenden Fall lediglich eine Abführung von bis zu 20 % des Jahresüberschusses vereinbart war.

Der BGH begründete dies damit, dass ein Teilgewinnabführungsvertrag nicht notwendigerweise satzungsüberlagernde Wirkung hat, sondern primär schuldrechtliche Ansprüche begründet.

Gewinnabhängige Zahlungen außerhalb des Mitgliedschaftsverhältnisses stellen keine Gewinnverteilung im Sinne von § 29 GmbHG dar,

sondern sind als Geschäftsunkosten zu behandeln, die den verteilungsfähigen Gewinn mindern.

Zudem sei der Schutzzweck der aktienrechtlichen Vorschriften (§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) auf die GmbH nicht gleichermaßen übertragbar,

da die Gesellschafter in der GmbH ein zentrales Entscheidungsorgan darstellen und die Geschäftsführung maßgeblich beeinflussen können.

Eine Registerpublizität sei in gleicher Weise wie bei der AG nicht zwingend erforderlich.

Im konkreten Fall sah der BGH keine satzungsüberlagernde Wirkung der Vereinbarung, da die Kl. sich nicht auf eine durch die Vereinbarung eingeräumte Rechtsstellung berufen konnte,

um die Bekl. an der Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen zu hindern oder zur Weiterführung des Betriebs zu zwingen.

  1. Fortbestand des Teilgewinnabführungsvertrags nach Formwechsel:

Der BGH stellte klar, dass der Formwechsel der Bekl. in eine AG den Fortbestand des zuvor wirksam abgeschlossenen Teilgewinnabführungsvertrags nicht berührt (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).

Mit dem Formwechsel besteht der Rechtsträger in neuer Rechtsform fort und bleibt Inhaber des Vermögens mit allen Rechten und Pflichten.

Infolge des Formwechsels ist der Teilgewinnabführungsvertrag gemäß § 294 Abs. 1 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Diese Eintragung hat jedoch lediglich deklaratorische Wirkung und ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags, da dieser bereits zuvor wirksam geschlossen wurde.

Die Parteien des Teilgewinnabführungsvertrags sind aus dem bestehenden Vertragsverhältnis wechselseitig verpflichtet, die Eintragung herbeizuführen.

Eine einseitige Entziehung der Verpflichtungen durch den Formwechsel wäre unzulässig.

Neben dieser vertraglichen Pflicht besteht gegebenenfalls eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Vorstands der AG zur Bewirkung der Eintragung (§ 407 Abs. 1 S. 1 AktG, § 14 HGB).

Der Einwand der Revision, die Bekl. habe einer möglichen Anmeldepflicht bereits genügt, indem sie den bisher nicht schriftformgemäßen Vertrag zur Eintragung angemeldet habe, wurde zurückgewiesen.

Die vertragliche Nebenpflicht der Bekl. umfasse auch die Herstellung der Eintragungsfähigkeit des Vertrags durch Einhaltung der Schriftform (§ 293 Abs. 3 AktG) und die anschließende erneute Anmeldung.

  1. Keine wirksame Kündigung des Teilgewinnabführungsvertrags:

Der BGH bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Kündigungen der Bekl. den Teilgewinnabführungsvertrag nicht beendet haben.

Ein Teilgewinnabführungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, das aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertrags unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.

Gründe, die in der Risikosphäre des Kündigenden liegen, rechtfertigen eine Kündigung nur ausnahmsweise.

Bei veränderten Erwartungen ist primär eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB in Betracht zu ziehen.

Der BGH sah keinen Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der Verneinung eines wichtigen Kündigungsgrundes.

Die Argumentation der Revision, die Kl. habe keine Zahlungen zur Tilgung der Altschulden geleistet, obwohl sie Zahlungen von der Bekl. erhalten habe,

wurde als in der vertraglichen Risikosphäre der Bekl. liegend bewertet.

Die Gewinnabführungspflicht war Teil der Sanierung der LPG und diente primär der Stärkung der wirtschaftlichen Lage der Kl.

Die Rangrücktrittsvereinbarung regelte die Voraussetzungen der Schuldentilgung durch die Kl.

Das Risiko, dass die Bekl. auf unabsehbare Zeit zur Gewinnabführung verpflichtet sein könnte, war von Anfang an gegeben.

Teilgewinnabführungsvertrag mit GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft

Zudem war es nicht ermessensfehlerhaft, das Interesse der die Altschulden verwaltenden Bank an der Fortdauer des Vertrags in die Zumutbarkeitserwägungen einzubeziehen.

Auch die Tatsache, dass die Bekl. Gewinne abgeführt, aber nicht (mittelbar) von einer anteiligen Tilgung der Altschulden profitiert habe, stellte nach Ansicht des BGH keinen wichtigen Kündigungsgrund dar, da

dies angesichts der Höhe der Altschulden und der Interessen der Bank nicht ermessensfehlerhaft verneint wurde.

  1. Höhe des Anspruchs auf Teilgewinnabführung:

Der BGH bestätigte die Berechnung des Anspruchs auf Teilgewinnabführung durch das Berufungsgericht.

Der Gewinnabführungsanspruch ist ein vertraglicher Anspruch, dessen Inhalt durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zu ermitteln ist.

Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach die Feststellung des Jahresabschlusses der Bekl. keine Fälligkeitsvoraussetzung des Anspruchs darstellt, war rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Bindung des Anspruchs eines außenstehenden Dritten an die Feststellung des Jahresabschlusses entsprach nicht den Interessen der Vertragsschließenden.

Die Einwendungen der Revision gegen die Richtigkeit der von der Bekl. selbst aufgestellten Jahresabschlüsse

und die Höhe des zuerkannten Anteils von 20 % des Jahresüberschusses wurden vom BGH als nicht durchgreifend erachtet.

Fazit:

Das Urteil des BGH stellt wichtige Grundsätze für Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft auf.

Es betont die primär schuldrechtliche Natur solcher Verträge und grenzt sie von satzungsändernden Unternehmensverträgen ab,

wodurch geringere formelle Anforderungen gelten, solange keine satzungsüberlagernde Wirkung besteht.

Der BGH bekräftigt den Fortbestand solcher Verträge bei einem Formwechsel der GmbH in eine AG und die Pflicht der Parteien zur Herbeiführung der deklaratorischen Eintragung ins Handelsregister.

Zudem werden die Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung solcher Dauerschuldverhältnisse präzisiert und die Bedeutung der vertraglichen Risikoverteilung hervorgehoben.

RA und Notar Krau

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