Teilnachlasspflegschaft für unbekannte Erben
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2024 – 3 W 17/24
Ausgangslage:
Nach dem Tod einer Erblasserin hinterließ diese zwei Abkömmlinge: eine Tochter (Beteiligte zu 1) und einen Sohn, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist.
Die Tochter ist als Miterbin zu 1/2 bekannt.
Ein Nachlassgläubiger (Beteiligter zu 3) hat einen Pflichtteilsanspruch gegen den Nachlass, dessen gerichtliche Geltendmachung jedoch durch die teilweise unbekannte Erbenlage erschwert wird.
Das Amtsgericht ordnete daraufhin eine Nachlasspflegschaft für den gesamten Nachlass an.
Beschwerde der Beteiligten zu 1:
Die Beteiligte zu 1 legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein.
Sie argumentierte, dass eine Nachlasspflegschaft nur für den unbekannten Erbteil angeordnet werden könne, da sie selbst als Miterbin bekannt sei.
Entscheidung des OLG Brandenburg:
Das OLG Brandenburg gab der Beschwerde teilweise statt und änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab.
Es ordnete eine Teilnachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des 1/2 Erbteils an.
Begründung:
Das OLG Brandenburg bestätigte zunächst, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gemäß §§ 1961, 1960 BGB vorliegen.
Der Erbe darf die Erbschaft noch nicht angenommen haben und die Annahme muss ungewiss oder der Erbe unbekannt sein.
Da der Aufenthaltsort des Sohnes der Erblasserin unbekannt ist, ist in Bezug auf seinen Erbteil sowohl die Annahme der Erbschaft als auch seine Eigenschaft als Erbe ungewiss.
Der Gläubiger hat ein Rechtsschutzbedürfnis, da er seinen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will.
Teilnachlasspflegschaft:
Das OLG Brandenburg betonte jedoch, dass eine Gesamtpflegschaft nicht angeordnet werden kann, wenn einzelne Erben bekannt sind.
In solchen Fällen ist nur eine Teilpflegschaft für die unbekannten Erben zulässig.
Da die Beteiligte zu 1 als Miterbin bekannt ist, kann die Nachlasspflegschaft nicht ihren Erbteil umfassen.
Die Teilnachlasspflegschaft ist auf den unbekannten Erbteil beschränkt.
Fazit:
Das OLG Brandenburg hat klargestellt, dass bei Vorliegen sowohl bekannter als auch unbekannter Erben eine Teilnachlasspflegschaft für die unbekannten Erbteile angeordnet werden muss.
Dies dient dem Schutz der Interessen der Gläubiger und der unbekannten Erben.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.