Teilnachlasspflegschaft möglich wenn einzelne Erben unbekannt
OLG Frankfurt am Main 20 W 244/15
Beschl. v. 27.10.2015,
Nachlasspflegschaft bei Mehrheit von Erben – Teilpflegschaft
Sachverhalt:
Die Antragstellerin (eine Gemeinde) beantragte die Anordnung einer Nachlasspflegschaft, um Grundbesitzabgaben gegenüber den Erben des verstorbenen Erblassers geltend zu machen.
Der Erblasser hinterließ drei Enkel, von denen einer die Erbschaft ausschlug und eine weitere Enkelin unbekannten Aufenthalts war.
Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft zurück, da die Erben bekannt seien.
Zentrale Streitpunkte:
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Frankfurt am Main änderte den Beschluss des Nachlassgerichts und ordnete eine Teilnachlasspflegschaft für die unbekannten Erben an.
Begründung:
Das OLG Frankfurt stellte klar, dass bei einer Mehrheit von Erben für jeden Erbteil und jeden möglichen Erben gesondert zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft vorliegen.
Sind nur einzelne Erben unbekannt, kann eine Teilnachlasspflegschaft für diese unbekannten Erben angeordnet werden.
Das OLG Frankfurt entschied, dass im vorliegenden Fall keine Abwesenheitspflegschaft, sondern eine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist.
Eine Abwesenheitspflegschaft kommt nur in Betracht, wenn der Erbe die Erbschaft bereits angenommen hat und dann unbekannten Aufenthalts ist.
Im vorliegenden Fall war jedoch nicht feststellbar, ob die Enkelin unbekannten Aufenthalts die Erbschaft angenommen hat.
Besonderheiten:
Fazit:
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass bei unbekannten Erben eine Teilnachlasspflegschaft angeordnet werden kann.
Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Nachlasspflegschaft für die Sicherung der Rechte von Gläubigern gegenüber unbekannten Erben.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.