Teilnachlasspflegschaft möglich wenn einzelne Erben unbekannt

September 12, 2017

Teilnachlasspflegschaft möglich wenn einzelne Erben unbekannt

OLG Frankfurt am Main 20 W 244/15

Beschl. v. 27.10.2015,

Nachlasspflegschaft bei Mehrheit von Erben – Teilpflegschaft

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Antragstellerin (eine Gemeinde) beantragte die Anordnung einer Nachlasspflegschaft, um Grundbesitzabgaben gegenüber den Erben des verstorbenen Erblassers geltend zu machen.

Der Erblasser hinterließ drei Enkel, von denen einer die Erbschaft ausschlug und eine weitere Enkelin unbekannten Aufenthalts war.

Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft zurück, da die Erben bekannt seien.

Zentrale Streitpunkte:

  • Teilnachlasspflegschaft: Kann eine Teilnachlasspflegschaft angeordnet werden, wenn nur einzelne Erben unbekannt sind?
  • Abwesenheitspflegschaft: Ist statt einer Nachlasspflegschaft eine Abwesenheitspflegschaft anzuordnen, wenn ein Erbe unbekannten Aufenthalts ist?

Teilnachlasspflegschaft möglich wenn einzelne Erben unbekannt

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Frankfurt am Main änderte den Beschluss des Nachlassgerichts und ordnete eine Teilnachlasspflegschaft für die unbekannten Erben an.

Begründung:

  1. Teilnachlasspflegschaft:

Das OLG Frankfurt stellte klar, dass bei einer Mehrheit von Erben für jeden Erbteil und jeden möglichen Erben gesondert zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft vorliegen.

Sind nur einzelne Erben unbekannt, kann eine Teilnachlasspflegschaft für diese unbekannten Erben angeordnet werden.

  1. Abwesenheitspflegschaft:

Das OLG Frankfurt entschied, dass im vorliegenden Fall keine Abwesenheitspflegschaft, sondern eine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist.

Teilnachlasspflegschaft möglich wenn einzelne Erben unbekannt

Eine Abwesenheitspflegschaft kommt nur in Betracht, wenn der Erbe die Erbschaft bereits angenommen hat und dann unbekannten Aufenthalts ist.

Im vorliegenden Fall war jedoch nicht feststellbar, ob die Enkelin unbekannten Aufenthalts die Erbschaft angenommen hat.

Besonderheiten:

  • Unbekannte Erben: Das OLG Frankfurt stellte fest, dass die Erben hinsichtlich des auf die Enkelin unbekannten Aufenthalts fallenden Erbteils als unbekannt anzusehen sind.
  • Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts: Das Nachlassgericht wurde angewiesen, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen, um festzustellen, welche Personen als Erben in Betracht kommen.
  • Beschränkung des Aufgabenkreises: Der Aufgabenkreis des Nachlasspflegers wurde auf die Vertretung der unbekannten Erben gegenüber der Antragstellerin beschränkt.

Fazit:

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass bei unbekannten Erben eine Teilnachlasspflegschaft angeordnet werden kann.

Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Nachlasspflegschaft für die Sicherung der Rechte von Gläubigern gegenüber unbekannten Erben.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zeigt, dass die Anordnung einer Nachlasspflegschaft auch dann in Betracht kommt, wenn nur einzelne Erben unbekannt sind.
  • Der Fall verdeutlicht die Abgrenzung zwischen Nachlasspflegschaft und Abwesenheitspflegschaft.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Nachlassgerichte bei der Anordnung von Nachlasspflegschaften.
RA und Notar Krau

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