Teilungsanordnung und Ausgleichungsanordnung

August 20, 2017

Teilungsanordnung und Ausgleichungsanordnung des Erblassers,

Ausgleichsanordnung durch vorweggenommene Erbfolge

BGH IV a ZR 185/80

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 27. Mai 1981 entschieden,

dass ein Erblasser, der seine beiden Söhne in einem gemeinschaftlichen Testament zu Erben eingesetzt hat, einem Sohn durch eine Teilungsanordnung

mehr Grundstücke zukommen lassen kann, als dem Wert seines Erbteils entspricht.

Voraussetzung dafür ist, dass er diesem Sohn auferlegt, dem anderen Sohn einen entsprechenden Ausgleich aus seinem eigenen Vermögen zu leisten.

Sachverhalt:

Die Parteien sind Brüder. Ihre Eltern hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Söhne zu Erben des Letztversterbenden einsetzten.

Teilungsanordnung und Ausgleichungsanordnung

Der Erblasser übertrug den größten Teil seines Grundbesitzes auf den Beklagten und behielt sich daran den Nießbrauch vor.

Der Kläger beansprucht von dem Beklagten einen Hälfteanteil an den übertragenen Grundstücken,

weil der Erblasser die Grundstücke dem Beklagten in der Absicht geschenkt habe, ihn, den Kläger, zu benachteiligen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Köln auf und wies die Klage ab, soweit der Kläger Auflassung und Umschreibungsbewilligung begehrt.

Begründung:

  • Anwendbarkeit von § 2287 BGB: Der BGH stellte fest, dass § 2287 BGB auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen entsprechend anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall war die Einsetzung der beiden Söhne zu Erben des Vaters bindend.
  • Verfügungsfreiheit des Erblassers: Der Erblasser darf über sein Vermögen trotz der eingegangenen erbrechtlichen Bindungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden grundsätzlich frei verfügen.

Teilungsanordnung und Ausgleichungsanordnung

  • Schenkung im Wege vorweggenommener Erbfolge: Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser die Grundstücke ausdrücklich im Wege vorweggenommener Erbfolge auf einen der beiden Söhne übertragen. Er war berechtigt, sein Vermögen unter den Söhnen zu verteilen, auch im Wege vorweggenommener Erbfolge.
  • Ausgleichungsanordnung: Die Wendung „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ ist im vorliegenden Fall als Ausgleichungsanordnung zu verstehen. Der Kläger hat daher nur einen Anspruch auf den Mehrbetrag, um den der Wert der dem Beklagten übereigneten Grundstücke den ihm zukommenden Anteil am Vermögen des Erblassers übersteigt.
  • Kein Anspruch auf Miteigentum: Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Miteigentumsanteil an den dem Beklagten übereigneten Grundstücken. Der Erblasser hatte das Recht, dem Beklagten bestimmte Grundstücke durch Teilungsanordnung zuzuweisen.
  • Zahlungsanspruch: Soweit der Kläger im Hinblick auf die Weiterveräußerung eines der dem Beklagten übereigneten Grundstücke Zahlung verlangt, verwies der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurück. Es muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch nach § 2287 BGB vorliegen.

Kernaussagen:

  • Ein Erblasser kann sein Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge auf seine Erben verteilen.
  • Die Wendung „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ kann als Ausgleichungsanordnung zu verstehen sein.
  • Ein Erbe hat nur einen Anspruch auf den Mehrbetrag, um den der Wert der dem anderen Erben übereigneten Grundstücke den ihm zukommenden Anteil am Vermögen des Erblassers übersteigt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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