Teilungsanordnung und Ausgleichungsanordnung des Erblassers,
Ausgleichsanordnung durch vorweggenommene Erbfolge
BGH IV a ZR 185/80
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 27. Mai 1981 entschieden,
dass ein Erblasser, der seine beiden Söhne in einem gemeinschaftlichen Testament zu Erben eingesetzt hat, einem Sohn durch eine Teilungsanordnung
mehr Grundstücke zukommen lassen kann, als dem Wert seines Erbteils entspricht.
Voraussetzung dafür ist, dass er diesem Sohn auferlegt, dem anderen Sohn einen entsprechenden Ausgleich aus seinem eigenen Vermögen zu leisten.
Sachverhalt:
Die Parteien sind Brüder. Ihre Eltern hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Söhne zu Erben des Letztversterbenden einsetzten.
Der Erblasser übertrug den größten Teil seines Grundbesitzes auf den Beklagten und behielt sich daran den Nießbrauch vor.
Der Kläger beansprucht von dem Beklagten einen Hälfteanteil an den übertragenen Grundstücken,
weil der Erblasser die Grundstücke dem Beklagten in der Absicht geschenkt habe, ihn, den Kläger, zu benachteiligen.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Köln auf und wies die Klage ab, soweit der Kläger Auflassung und Umschreibungsbewilligung begehrt.
Begründung:
Kernaussagen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.