Teilungsversteigerung durch Nachlasspfleger 

September 14, 2017

Teilungsversteigerung durch Nachlasspfleger

OLG Köln 2 Wx 339/15

Nachlasspflegschaft angeordnet

– Ansprüche auf Durchführung der Teilungsversteigerung gepfändet

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Erblasser verstarb 2014 und hinterließ ein Testament, in dem er seine Ehefrau und seine Tochter auf den Pflichtteil setzte und seine beiden Schwestern als Erben einsetzte.

Die Schwestern schlugen die Erbschaft aus.

Zum Nachlass gehörte ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück.

Die Ehefrau des Erblassers war Eigentümerin des anderen Miteigentumsanteils.

Sie hatte die Ansprüche des Erblassers auf Aufhebung der Gemeinschaft an dem Grundstück gepfändet.

Teilungsversteigerung durch Nachlasspfleger

Das Nachlassgericht ordnete Nachlasspflegschaft an und erteilte dem Nachlasspfleger die Genehmigung, die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu beantragen.

Die Ehefrau legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Entscheidung des OLG Köln:

Das OLG Köln verwarf die Beschwerde als unzulässig. Die Ehefrau des Erblassers ist als enterbte Ehegattin nicht beschwerdebefugt.

Begründung:

  • Beschwerdebefugnis: Beschwerdebefugt ist nur, wer durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist.

  • Keine Beschwerdebefugnis der Ehefrau: Die Ehefrau des Erblassers ist nicht beschwerdebefugt. Sie ist durch das Testament enterbt worden und hat daher keine Rechte am Nachlass. Die Erteilung der Genehmigung zur Teilungsversteigerung greift nicht in ihre Rechte ein.

Teilungsversteigerung durch Nachlasspfleger

  • Kein unmittelbarer Eingriff: Die Erteilung der Genehmigung zur Teilungsversteigerung stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechte der Ehefrau dar. Ein solcher Eingriff läge erst dann vor, wenn das Vollstreckungsgericht die Teilungsversteigerung anordnen würde.

  • Ausnahmen: Das OLG Köln erörtert zwei Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Dritten im Verfahren auf Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung kein Beschwerderecht zusteht. Diese Ausnahmen liegen hier jedoch nicht vor.

Ausführliche Darstellung der Begründung:

Das OLG Köln hat die Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis im Nachlassverfahren dargelegt.

Es hat betont, dass die Beschwerdebefugnis nur demjenigen zusteht, der durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist.

Die Ehefrau des Erblassers war als enterbte Ehegattin durch die Erteilung der Genehmigung zur Teilungsversteigerung nicht in ihren Rechten verletzt.

Das Gericht hat klargestellt, dass die Erteilung der Genehmigung zur Teilungsversteigerung keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechte der Ehefrau darstellt.

Teilungsversteigerung durch Nachlasspfleger

Ein solcher Eingriff läge erst dann vor, wenn das Vollstreckungsgericht die Teilungsversteigerung anordnen würde.

Die Entscheidung des OLG Köln ist für die Praxis relevant, da sie die Grenzen der Beschwerdebefugnis im Nachlassverfahren aufzeigt.

Fazit:

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung die Rechte des Nachlassgerichts gestärkt, die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses zu treffen.

Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Grenzen der Beschwerdebefugnis im Nachlassverfahren aufzeigt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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