Teilungsversteigerung nach Kündigung der Gesellschaft bzw Aufhebung der Gemeinschaft
OLG Brandenburg (7. Zivilsenat), Urteil vom 02.07.2025 – 7 U 38/24
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg befasst sich mit der Frage, ob ein Miteigentümer den Verkauf eines Grundstücks (die sogenannte Teilungsversteigerung) erzwingen kann, wenn der andere Eigentümer dies verhindern möchte.
Im Kern stritten zwei Parteien um ein großes Grundstück mit mehreren Gebäuden. Die Klägerin lebte früher mit einem Mann in einer Partnerschaft. Dieser Mann verstarb, und seine Tochter wurde seine Erbin. Nun sind die Klägerin und die Tochter (die Beklagte) gemeinsame Eigentümerinnen des Grundstücks.
Die Tochter möchte ihren Anteil zu Geld machen und hat deshalb eine Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragt. Das bedeutet, das gesamte Grundstück wird zwangsweise versteigert, und der Erlös wird geteilt. Die Klägerin wollte dies verhindern. Sie behauptete, es gäbe eine alte Vereinbarung mit dem Verstorbenen, die eine solche Versteigerung für immer verbietet.
Ein entscheidender Punkt des Urteils ist die Frage, in welcher Rechtsform die Beteiligten das Grundstück hielten. Das Gericht musste klären, ob es sich um eine reine Miteigentumsgemeinschaft oder um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelte.
In einer notariellen Urkunde aus dem Jahr 2008 hatten die Klägerin und der Verstorbene erklärt, dass sie sich zusammenschließen, um eine Ferienanlage zu betreiben. Das Gericht wertete dies als Gründungsdokument einer GbR.
Das Gericht entschied: Da die Urkunde den Betrieb einer Ferienanlage als Ziel nannte, lag eine GbR vor. Mit dem Tod des Mannes endete diese Gesellschaft. Damit hat die Erbin das Recht, die Versteigerung zu verlangen.
Die Klägerin argumentierte, dass sie und der Verstorbene sich gegenseitig versprochen hätten, das Grundstück niemals gegen den Willen des anderen zu verkaufen. Sie verwies auf ein im Grundbuch eingetragenes Veräußerungsverbot.
Das OLG Brandenburg sah das jedoch anders. Es stellte klar, dass ein Verbot, den eigenen Anteil an einen Fremden zu verkaufen, nicht dasselbe ist wie der Verzicht auf eine Teilungsversteigerung.
Ein Verzicht auf die Aufhebung einer Gemeinschaft ist eine sehr weitreichende Entscheidung. Das Gericht erklärte, dass ein solcher Verzicht ausdrücklich und klar vereinbart werden muss. In dem notariellen Vertrag stand jedoch kein Wort davon, dass die Teilungsversteigerung ausgeschlossen sein sollte.
Das Gericht wandte hier die sogenannte Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit an. Das bedeutet: Man geht davon aus, dass alles, was die Parteien besprochen haben, auch so in der Urkunde steht. Wenn dort kein Versteigerungsverbot steht, dann gibt es rechtlich gesehen auch keines.
Selbst wenn die Parteien die Versteigerung früher einmal ausgeschlossen hätten, erlaubt das Gesetz (§ 749 BGB) die Auflösung der Gemeinschaft immer dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Das Gericht entschied, dass der Tod des Partners ein solcher wichtiger Grund ist. Die Klägerin und die Tochter des Verstorbenen haben keine persönliche Bindung zueinander. Zudem ist das Grundstück sehr groß (über 24.000 qm) und reparaturbedürftig. Es wäre unzumutbar, die Erbin dauerhaft in einer Gemeinschaft mit einer Person festzuhalten, mit der sie kaum Kontakt hat und die keine gemeinsamen Ziele mehr verfolgt.
Ein wichtiger Hinweis des Gerichts betrifft die Beweisführung. Die Klägerin behauptete, die Angabe in der Urkunde (Betrieb einer Ferienanlage) sei nur zum Schein für das Finanzamt gemacht worden.
Das Gericht betonte: Wer behauptet, dass eine offizielle Urkunde die Unwahrheit sagt, muss dies beweisen. Die Klägerin konnte das jedoch nicht. Im Gegenteil: Sie gab sogar zu, dass Teile des Grundstücks an Vereine vermietet waren und Einnahmen erzielt wurden. Dies bestätigte die Annahme des Gerichts, dass tatsächlich ein geschäftlicher Zweck (eine GbR) vorlag.
Das Oberlandesgericht hob das vorherige Urteil des Landgerichts auf. Die Klage der Frau wurde abgewiesen. Das bedeutet für die Praxis:
Wenn Sie gemeinsam mit einer anderen Person Immobilien erwerben und sicherstellen möchten, dass das Grundstück unter keinen Umständen versteigert wird, müssen Sie dies ausdrücklich und rechtssicher in einem Notarvertrag regeln. Einfache Absprachen oder allgemeine Verkaufsverbote reichen oft nicht aus, besonders wenn einer der Partner verstirbt.
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