
Teilzeitbeschäftigt Verlängerung der Arbeitszeit
BAG Urteil vom 21.1.2021 – 8 AZR 195/19
Die Parteien, eine Teilzeitbeschäftigte (Klägerin) und deren Arbeitgeberin (Beklagte), stritten darüber,
ob die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung wegen einer unterbliebenen Verlängerung ihrer Arbeitszeit hat.
Die Klägerin, geboren 1954, war seit 2007 in Teilzeit bei der Beklagten beschäftigt und hatte mehrmals Anträge auf eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit gestellt, die jedoch abgelehnt wurden.
Stattdessen stellte die Beklagte jüngere Arbeitnehmer in Vollzeit ein.
Die Klägerin machte geltend, dass sie sowohl wegen der Verletzung der Informationspflicht der Beklagten
als auch wegen Altersdiskriminierung benachteiligt wurde und forderte Schadensersatz und eine Entschädigung.
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Arbeitsgericht Bonn hatte der Klägerin Schadensersatz für entgangenes Entgelt zugesprochen,
jedoch Ansprüche aus früheren Zeiträumen wegen Verfall durch Ausschlussfristen abgewiesen.
Zudem wurde der Klägerin eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zugesprochen.
Die Beklagte legte Berufung ein, woraufhin das Landesarbeitsgericht Köln die Entscheidung teilweise abänderte und den Schadensersatzbetrag reduzierte,
die Entschädigung jedoch bestätigte.
Revision vor dem Bundesarbeitsgericht
Die Beklagte legte Revision ein mit dem Ziel, die vollständige Abweisung der Klage zu erreichen. Die Klägerin beantragte die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten der Beklagten und hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts in Bezug auf den Schadensersatzanspruch auf.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Paragraf 7 Abs. 2 TzBfG aF, Paragraf 9 TzBfG aF oder Paragraf 15 Abs. 1 AGG.
Verletzung der Informationspflicht nach Paragraf 7 Abs. 2 TzBfG aF:
Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer, die eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit wünschen, über entsprechende Arbeitsplätze informieren.
Die Klägerin hätte nachweisen müssen, dass sie sich bei erfolgter Information beworben hätte und die Stelle hätte erhalten müssen.
Die Beklagte hatte zwar Stellen befristet besetzt, aber die Klägerin hatte nicht ausreichend dargelegt, dass sie bereit gewesen wäre,
ihr unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis gegen ein befristetes Vollzeitarbeitsverhältnis einzutauschen.
Zudem konnte die Klägerin nicht beweisen, dass die befristeten Stellen eigentlich Dauerarbeitsplätze waren.
Verletzung der Pflicht zur bevorzugten Berücksichtigung nach Paragraf 9 TzBfG aF:
Der Anspruch der Klägerin scheiterte daran, dass die von der Beklagten besetzten Stellen nur befristet und nicht unbefristet zur Verfügung standen.
Außerdem war die Klägerin im Vergleich zu den neu eingestellten Mitarbeitern schlechter beurteilt worden.
Anspruch auf Schadensersatz nach Paragraf 15 Abs. 1 AGG wegen Altersdiskriminierung:
Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie wegen ihres Alters bei der Stellenbesetzung benachteiligt wurde und daher die Stelle bei benachteiligungsfreier Auswahl erhalten hätte.
Entschädigungsanspruch nach Paragraf 15 Abs. 2 AGG
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte jedoch die Entschädigung nach Paragraf 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 3.000 Euro.
Die Beklagte hatte eingeräumt, dass das Lebensalter der Klägerin (auch) ein Motiv für deren Nichtberücksichtigung
bei der Stellenbesetzung war, was eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters darstellt.
Eine solche Diskriminierung ist nach Paragraf 10 AGG nur zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist,
was die Beklagte nicht hinreichend darlegen konnte.
Kostenentscheidung
Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin überwiegend auferlegt, da sie mit ihrem Schadensersatzanspruch gescheitert ist.
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise auf und wies die Klage auf Schadensersatz ab.
Die Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 3.000 Euro wurde bestätigt, da die Klägerin nachweislich wegen ihres Alters benachteiligt wurde.
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