
Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Überstundenzuschläge
BAG 8 AZR 370/20
Urteil vom 05.12.2024
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Teilzeitkräfte denselben Anspruch auf Überstundenzuschläge haben wie Vollzeitbeschäftigte.
Diese Regelung gilt bereits ab der ersten Überstunde, die eine Teilzeitkraft leistet.
Damit stärkt das BAG die Rechte von Teilzeitbeschäftigten und stellt klar, dass eine Ungleichbehandlung in Bezug auf Überstundenzuschläge nicht zulässig ist.
Der Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, betraf eine Pflegekraft, die in Teilzeit bei einem ambulanten Dialyseanbieter beschäftigt war.
Der Tarifvertrag des Unternehmens sah vor, dass Überstundenzuschläge erst dann gezahlt werden, wenn die reguläre Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschritten wird.
Die Klägerin, die 40 Prozent einer Vollzeitstelle ausfüllte, hatte 129 Überstunden geleistet, für die sie weder einen Zuschlag noch eine Zeitgutschrift erhielt.
Sie argumentierte, dass diese Regelung sie als Teilzeitkraft und als Frau benachteilige, da der Großteil der Teilzeitbeschäftigten im Unternehmen weiblich sei.
Das BAG gab der Klägerin Recht und stellte fest, dass tarifliche Regelungen, die Teilzeitbeschäftigte bei der Vergütung von Überstunden benachteiligen,
gegen das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen.
Eine unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften ist nur dann zulässig, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall konnte das Gericht jedoch keine solche Begründung erkennen.
Darüber hinaus betonten die Richter, dass bei Fehlen sachlicher Gründe für eine unterschiedliche Zuschlagsregelung in der Regel auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt.
Dies gilt insbesondere dann, wenn innerhalb der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten überwiegend Frauen beschäftigt sind.
In einem solchen Fall liegt eine „mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts“ vor.
Die Klägerin, deren Fall auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigte, erhielt schließlich die von ihr geforderte Zeitgutschrift
auf dem Arbeitszeitkonto sowie eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro aufgrund ihrer Benachteiligung als Frau.
Ihre ursprüngliche Forderung nach einer Entschädigung in Höhe eines Vierteljahresverdienstes (rund 4.500 Euro) wurde jedoch nicht erfüllt.
Dieses Urteil des BAG hat weitreichende Folgen für die Arbeitswelt und stärkt die Position von Teilzeitbeschäftigten.
Es stellt klar, dass Teilzeitkräfte nicht länger bei der Vergütung von Überstunden benachteiligt werden dürfen und denselben Anspruch auf Zuschläge haben wie Vollzeitbeschäftigte.
Unternehmen sind nun aufgefordert, ihre tariflichen Regelungen und Arbeitsverträge zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des AGG entsprechen.
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