Telefonische Krankschreibung im Arbeitsrecht: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber 2026 wissen müssen
Ein grippaler Infekt am Montagmorgen, der Arzttermin erst in drei Tagen – für viele Arbeitnehmer war das lange ein Dilemma. Seit Dezember 2023 schafft die telefonische Krankschreibung hier Abhilfe, doch die rechtlichen Rahmenbedingungen sind enger, als mancher vermutet. Wir zeigen Ihnen, wann der Griff zum Telefon reicht, wo die Fallstricke lauern und wie Sie Ihre Rechte sicher durchsetzen.
Die Neuregelung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) war als Entlastung für Praxen und Patienten gedacht. In der Praxis tauchen aber täglich Fragen auf: Gilt sie für jeden Infekt? Was passiert am sechsten Krankheitstag? Darf der Arbeitgeber das Attest anzweifeln? Dieser Beitrag gibt Ihnen rechtssichere Antworten – verständlich, praxisnah und auf dem Stand der Rechtsprechung 2026.
Die telefonische Krankschreibung beruht auf Paragraf 4 Abs. 5a der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL), die der G-BA mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 (BAnz AT 2024, 20.2.2024 B1) eingefügt hat1. Sie ergänzt die bereits seit 2021 geltende Videosprechstunde um eine rein telefonische Anamnese. Wesentlicher Unterschied: Der Arzt sieht den Patienten nicht, er hört nur die Symptomschilderung.
Die harten Voraussetzungen lauten:
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) läuft parallel weiter: Der Arzt übermittelt die Daten an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie ab. Der Arbeitnehmer muss kein Papier mehr vorlegen, aber seine Anzeigepflicht (Paragraf 5 EFZG) bleibt bestehen – also unverzüglich beim Chef melden, am besten per E-Mail oder Messenger mit Lesebestätigung.
Ausgangslage: Frau Müller (34), seit Jahren Patientin bei Dr. Schmidt, wacht am Montag mit starkem Schnupfen, Husten und Fieber auf. Sie ruft in der Praxis an, schildert die Symptome telefonisch. Dr. Schmidt kennt sie aus früheren Behandlungen persönlich. Eine Videosprechstunde bietet die Praxis nicht an.
Rechtliche Bewertung: Die telefonische Krankschreibung ist zulässig. Frau Müller ist dem Arzt „unmittelbar persönlich bekannt“ (Paragraf 4 Abs. 5a Satz 2 AU-RL). Die Symptome (grippaler Infekt) weisen keine schwere Symptomatik auf. Dr. Schmidt darf eine Erstbescheinigung für bis zu fünf Kalendertage (Mo–Fr) ausstellen. Die eAU geht elektronisch an die Kasse, Frau Müller informiert ihren Arbeitgeber per E-Mail – alle Pflichten sind erfüllt.
Ausgangslage: Herr Keller (29) zieht um, sein Hausarzt hat Urlaub. Er wendet sich an die Vertretungspraxis Dr. Weber, wo er nie persönlich vorstellig war. Er hat seit zwei Tagen Rückenschmerzen, keine neurologischen Ausfälle. Er bittet um telefonische Krankschreibung.
Rechtliche Bewertung: Hier scheitert die telefonische Erstbescheinigung an der Kenntnisvoraussetzung. Da Herr Keller Dr. Weber nicht aus früherer persönlicher Behandlung bekannt ist, verbietet Paragraf 4 Abs. 5a Satz 2 AU-RL die telefonische Anamnese für die Erstbescheinigung. Dr. Weber muss ihn persönlich oder per Video untersuchen. Lehnt Herr Keller ab, droht Kein-Entgeltfortzahlung – der Arbeitgeber kann die AU anzweifeln, weil sie nicht regelkonform zustande kam.
Ausgangslage: Frau Öztürk (42) erhält am Montag per Telefon eine AU für fünf Tage (Mo–Fr) wegen Magen-Darm-Infekt. Am Freitag fühlt sie sich noch nicht fit. Sie ruft erneut an und bittet um Verlängerung.
Rechtliche Bewertung: Eine Folgebescheinigung rein telefonisch ist unzulässig. Paragraf 4 Abs. 5a AU-RL erlaubt die Telefon-Anamnese nur für die Erstbescheinigung (max. 5 Tage). Ab dem sechsten Tag muss der Arzt persönlich oder per Video untersuchen (Paragraf 4 Abs. 5 Sätze 4–6 AU-RL). Tut er das nicht, verliert das Attest seinen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung verweigern, bis eine regelkonforme Bescheinigung vorliegt.
Die Fallstricke liegen im Detail: Fehlt die Arztkenntnis, überschreitet das Attest fünf Tage, oder zweifelt der Arbeitgeber die Symptomatik an, steht Ihre Entgeltfortzahlung auf dem Spiel. Auch bei Kündigungsschutzklagen oder Abmahnungen wegen vermeintlicher Fehlzeiten entscheidet oft die formale Korrektheit der AU. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihre Bescheinigungen, korrespondiert mit dem Arbeitgeber und setzt Ihre Ansprüche bundesweit durch – notfalls vor dem Arbeitsgericht. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine rechtssichere Erstberatung.
Ja, sofern der Facharzt Sie aus früherer persönlicher Behandlung kennt und die übrigen Voraussetzungen (keine schwere Symptomatik, Video nicht möglich) vorliegen. Die AU-RL unterscheidet nicht zwischen Haus- und Facharzt – entscheidend ist die persönliche Bekanntheit.
Sie müssen in die Praxis (oder per Video) kommen. Eine rein telefonische Verlängerung ist unzulässig. Lassen Sie sich nicht auf „nur kurz anrufen“ ein – das gefährdet Ihren Lohnanspruch. Bestehen Sie auf einem Termin vor Ort oder per Videosprechstunde.
Er darf ernsthafte Zweifel geltend machen, muss aber konkrete Tatsachen benennen (z. B. Verdacht auf Vortäuschung, fehlende Arztkenntnis, Überschreitung der Fünf-Tage-Grenze). Bloßes Misstrauen genügt nicht. Die telefonische AU hat denselben Beweiswert wie die persönliche, wenn sie regelkonform erstellt wurde2.
Ja. Die AU-RL gilt für alle Vertragsärzte, unabhängig vom Versicherungsstatus des Patienten. Privatversicherte erhalten das Attest in Papierform (kein eAU-Abruf), aber die formellen Voraussetzungen sind identisch.
Fehlt die technische Möglichkeit, gilt die Videosprechstunde als „nicht möglich“ – die telefonische Anamnese wird damit eröffnet. Der Arzt muss dies dokumentieren. Fragen Sie notfalls nach der Dokumentation, falls der Arbeitgeber nachhakt.
1
Paragraf 4 AURL
2
Glaser – MAH ArbR | Paragraf 28 Entgelt bei Leistungsstörungen Rn. 76-78
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