Testament auf Notizzetteln

August 30, 2017
Testament auf Notizzetteln
ernstlicher Testierwille,
äußere Form der Urkunde,
Einziehung Erbschein
OLG München 31 Wx 42/08

RA und Notar Krau

Nach dem Tod des Erblassers beantragte seine Ehefrau die Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins und die Erteilung eines Alleinerbscheins.

Sie stützte ihren Antrag auf ein gemeinschaftliches Testament, das jedoch formunwirksam war, sowie auf einen handschriftlichen Zettel des Erblassers.

Die Tochter des Erblassers widersprach dem Antrag.

Testament auf Notizzetteln

Rechtliche Würdigung:

Das Oberlandesgericht (OLG) München musste entscheiden, ob der handschriftliche Zettel des Erblassers als Testament auszulegen ist und die Ehefrau Alleinerbin ist.

Entscheidung:

Das OLG München entschied, dass der Zettel nicht als Testament anzusehen ist und die Ehefrau keinen Anspruch auf einen Alleinerbschein hat.

Die Beschwerde der Tochter wurde zurückgewiesen.

Begründung:

  • Testierwille: Für die Wirksamkeit eines Testaments ist ein ernstlicher Testierwille des Erblassers erforderlich. Dieser Wille muss sich aus der Erklärung des Erblassers und den Umständen ergeben.

  • Äußere Form: Die äußere Form des Zettels (kleiner Notizzettel) sprach gegen einen Testierwille.

  • Inhalt der Erklärung: Der Inhalt des Zettels (Anweisung an die Ehefrau, Unterlagen dem Notar zu übergeben) enthielt keine eindeutige letztwillige Verfügung.

  • Fehlende Hinweise auf Testierwille: Es gab keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser mit dem Zettel ein Testament errichten wollte.

Testament auf Notizzetteln

  • Kein Erklärungsbewusstsein: Der Erblasser hatte nicht das Bewusstsein, dass der Zettel als Testament ausgelegt werden könnte.

  • Formunwirksames gemeinschaftliches Testament: Das gemeinschaftliche Testament war formunwirksam und konnte nicht in ein Einzeltestament umgedeutet werden.

  • Vernichtete Testamente: Die Angaben der Ehefrau über vernichtete Testamente waren nicht ausreichend, um deren Existenz und Inhalt zu beweisen.

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Auslegung einer handschriftlichen Erklärung als Testament.

Im Zweifel ist ein Testierwille zu verneinen, wenn die äußere Form und der Inhalt der Erklärung nicht eindeutig auf eine letztwillige Verfügung hindeuten.

RA und Notar Krau

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