Testament auslegen: Was zählt und wann
Die Auslegung eines Testaments hat ein Ziel: Man will herausfinden, welche rechtliche Wirkung die Erklärung des Erblassers haben soll. Der Erblasser ist die Person, die das Testament gemacht hat.
Man muss dabei auf den Errichtungszeitpunkt schauen. Das ist der Tag, an dem das Testament erstellt wurde.
Dieser Zeitpunkt ist wichtig. Er bestimmt, welche Worte der Erblasser benutzt hat. Er zeigt auch, welchen Willen der Erblasser damals hatte.
Was später passiert, ist meistens nicht wichtig. Zum Beispiel, wenn der Erblasser später ein Grundstück verkauft. Das ist ein objektiver Umstand.
Auch was der Erblasser später sagt oder schreibt, ist nicht entscheidend. Das gilt nur, wenn es einen klaren Schluss auf seinen ursprünglichen Willen zulässt.
Wenn der Erblasser später seine Meinung ändert, darf man das nicht berücksichtigen. Sonst würde man das Testament ändern. Dafür gibt es aber strenge gesetzliche Regeln. Man müsste ein neues, formell gültiges Testament machen. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass man den wahren Willen beweisen kann. Sie sind auch eine Warnung, dass man etwas Wichtiges tut.
Es ist auch nicht richtig, ein später geändertes Gefühl des Erblassers zu nutzen. Das gilt besonders, wenn er ungewöhnliche Wörter benutzt hat. Der Erblasser muss eine spätere Änderung im Testament festhalten. Das Testament muss dann klar und deutlich sein.
Jede Auslegung fängt mit dem Wortlaut des Testaments an. Man liest also zuerst, was da steht.
Oft ist der Wortlaut aber nicht eindeutig. Ein Wort kann mehrere Bedeutungen haben. Das gilt für den allgemeinen Sprachgebrauch. Es gilt auch für die spezielle Sprache des Erblassers.
Wenn das passiert, muss man andere Umstände hinzuziehen. Diese Umstände liegen außerhalb des Testaments. Sie helfen, den gewollten Sinn zu finden.
Man versucht nicht, einen ganz neuen Willen zu finden. Man bleibt innerhalb der möglichen Deutungen. Der Wortlaut des Testaments setzt hier die Grenze. Nur, was sprachlich möglich ist, ist auch rechtlich erlaubt.
Dass man Umstände außerhalb des Testaments nutzen darf, ist anerkannt. Dies verstößt nicht gegen die Formvorschriften. Die Formvorschriften besagen, wie ein Testament gültig erstellt werden muss. Die Auslegung bleibt immer in dem Rahmen, den das formgerechte Testament vorgibt.
Aber eine einfache Verweisung auf ein Dokument, das nicht die Testamentsform hat, ist nicht erlaubt. Ein Beispiel: Das Testament nennt die Erben nur als „die in der Anlage aufgeführten lebenden Verwandten“. Die Liste selbst ist aber nur maschinengeschrieben. Das ist ungültig.
Ein anderes Beispiel ist der Verweis auf einen Computer-Ausdruck. Dies gilt auch, wenn es um Namen und Adressen von Erben geht.
Alle wichtigen Nebenumstände muss man beachten und bewerten. Was genau hilft, hängt immer vom Einzelfall ab.
Aussagen von Personen, die beim Erstellen des Testaments dabei waren, sind hilfreich. Auch das Verständnis des überlebenden Ehepartners kann wichtig sein.
Schriftstücke des Erblassers, die keine Testamente sind, können auch Hinweise geben. Das gilt auch für ungültige oder widerrufene Testamente.
Man muss aber sorgfältig prüfen. Ein Testamentsentwurf kann wichtig sein. Aber der Erblasser könnte seine Meinung bis zur endgültigen Unterschrift geändert haben.
Wenn es mehrere gültige Testamente gibt, muss man sie alle zusammen betrachten.
Schriftstücke nach der Errichtung des Testaments dürfen auch herangezogen werden. Aber man muss vorsichtig sein. Der Erblasser will den wahren Inhalt seines Testaments oft nicht mitteilen. Er sagt vielleicht nur beruhigende Dinge.
Deshalb sind objektive Umstände meist wichtiger als subjektive Erklärungen des Erblassers.
Bei mündlichen Äußerungen ist besondere Vorsicht nötig. Sie sind oft schwer zu beweisen. Der Erblasser erinnert sich vielleicht auch nicht genau. Wenn der Erblasser das Testament aber offen mit den Beteiligten besprochen hat, ist das Verständnis wichtig.
Auch wie die Beteiligten das Testament nach dem Todesfall verstanden haben, kann Anhaltspunkte geben.
Manchmal ist ein Schriftstück nicht als Testament bezeichnet. Es kann ein Brief oder eine Vollmacht sein. Es muss aber die Testamentsform einhalten.
Die Frage ist dann: Ist es trotzdem eine letztwillige Verfügung? Das heißt, wollte der Erblasser damit wirklich seinen Nachlass regeln?
Man muss einen ernstlichen Testierwillen feststellen. Der Erblasser muss den Willen gehabt haben, dass das Geschriebene sofort die Rechtsfolgen eines Testaments bewirkt. Es darf keine Vorüberlegung oder eine bloße Ankündigung sein.
Ein hypothetischer Wille reicht nicht aus. Das ist ein Wille, den der Erblasser vielleicht gehabt hätte. Man muss auch die allgemeine Lebenserfahrung berücksichtigen.
Für den Nachweis des Testierwillens gelten strenge Anforderungen. Das gilt besonders, wenn das Schriftstück nicht eindeutig als Testament aussieht.
Formulierungen wie „möchte vererben“ oder „bestimme ich als Universalerbin“ wurden als Testierwille angesehen. Bei einer Vollmacht ohne Hinweis auf den Todesfall wurde der Wille oft verneint. Auch wenn der Erblasser ankündigt, etwas noch beim Notar zu machen, reicht das nicht.
Man muss immer den gesamten Inhalt des Testaments betrachten. Ein Wort, das allein klar erscheint, kann durch andere Teile des Testaments eine andere Bedeutung bekommen.
Zum Beispiel kann der Begriff „je zur Hälfte“ durch andere Bestimmungen im Testament anders gemeint sein. Das kann passieren, wenn der Nachlass auch nach Vermögensgruppen vererbt wird.
Auch ein an sich klarer Begriff wie „Geschäft mit allen Aktiven und Passiven“ kann durch andere Bestimmungen im Testament unklar werden. Zum Beispiel, wenn das Testament noch besondere Regeln für Grundstücke enthält.
In der Alltagssprache sind viele Begriffe ungenau. Das gilt auch für Wörter, die in der Rechtswelt eine feste Bedeutung haben.
Juristen müssen aufpassen, ihre Fachsprache nicht zu verallgemeinern.
Das Wort „Erbe“ ist oft unklar. Manchmal ist gemeint, dass jemand nur einen Gegenstand bekommt. Das ist dann eigentlich ein Vermächtnis.
Auch die Wörter „Pflichtteil“, „Vor- und Nacherbe“ oder „Ersatzerbe“ sind im Alltag oft austauschbar.
Vor- und Nacherbe bedeutet, dass das Erbe zweimal anfällt. Das Wort „Vorerbe“ oder „Nacherbe“ muss nicht zwingend im Testament stehen. Entscheidend ist, ob der Erblasser das wirklich so wollte.
Wenn der Erblasser nur „Ersatzerbe“ schreibt, bleibt es dabei. Es wird nicht automatisch eine Vor- und Nacherbschaft.
Selbst eine notarielle Erklärung muss man auslegen. Aber hier geht man in der Regel davon aus, dass der juristische Begriff gemeint ist.
Die Bezeichnung als „Alleinerbe“ schließt nicht aus, dass man im Endeffekt nur als Miterbe gilt. Das hängt vom Kontext ab.
Eine Person als „Alleinerbe der Wohnung“ zu bezeichnen, kann heißen, dass nur der Inhalt der Wohnung gemeint ist. Wenn dort die wichtigsten Wertsachen waren, kann dies aber eine Einsetzung als Alleinerbe bedeuten.
Wird jemand als „Haupterbin“ bezeichnet, muss das nicht heißen, dass sie mehr erbt als andere.
Wenn der Erblasser seine Frau als „Alleinerbin“ einsetzt, muss geklärt werden, ob sie Vollerbin oder Vorerbin sein soll. Vollerbin heißt, sie kann frei über alles verfügen. Vorerbin heißt, sie muss es für den Nacherben erhalten.
Werden zwei Personen mit „oder“ als Erben benannt, muss das keine ungültige Alternative sein. Man kann oft annehmen, dass die zuerst genannte Person gemeint ist.