Testament – Formwirksamkeit einer Ergänzung auf der Fotokopie des Originaltestaments
OLG München 31 Wx 179/10
Beschluss 31.8.2011
Das Oberlandesgericht München entschied in seinem Beschluss vom 31. August 2011 über die Formwirksamkeit einer Ergänzung auf einer Fotokopie eines Originaltestaments.
Der zentrale Punkt war, ob ein Zusatz auf einer Fotokopie des Testaments ohne erneute Unterschrift des Erblassers formwirksam ist.
Im zugrunde liegenden Fall verstarb die kinderlose und verwitwete Erblasserin im Jahr 2004.
In ihrem handschriftlichen Testament von 2000 setzte sie ihre Großnichte als Alleinerbin ein.
Ein Mieter, der Beteiligte zu 2, hatte jedoch einen Erbvertrag mit der Erblasserin, der ihn zum Alleinerben erklärte.
Später legte der Mieter zwei Fotokopien des Testaments vor, die handschriftliche Ergänzungen enthielten.
Diese Fotokopien wichen vom Originaltestament ab, insbesondere in Bezug auf die Vererbung eines Anbaus des Hauses an den Mieter.
Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, dass die Fotokopien nicht als formgültige Testamente anzusehen sind,
da die Ergänzungen auf den Kopien nicht mit einer Unterschrift der Erblasserin versehen wurden.
Gemäß Paragraf 2247 Abs. 1 BGB muss ein Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, um formwirksam zu sein.
Diese Anforderungen gelten auch für Ergänzungen auf Fotokopien.
Die Unterschrift dient dazu, den Text als abgeschlossen und vor nachträglichen Änderungen geschützt darzustellen.
Eine nachträgliche Ergänzung auf einer Fotokopie ohne erneute Unterschrift des Erblassers stellt daher keine formwirksame letztwillige Verfügung dar.
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