Testament mit 4 Seiten – erste Seite unauffindbar

April 21, 2019
Testament mit 4 Seiten – erste Seite unauffindbar

Testament mit 4 Seiten – erste Seite unauffindbar

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 21.2.2005 – 1Z BR 101/04 

RA und Notar Krau

Das Bayerische Oberste Landesgericht beschäftigte sich in seinem Beschluss vom 21. Februar 2005 mit einem Erbscheinserteilungsverfahren,

in dem es um die Frage ging, ob die Beteiligten zu 1 und 2 als Miterben zu je 1/2 auf Basis eines gemeinschaftlichen Testaments vom 4. April 1977 eingesetzt worden waren.

Das Testament bestand aus vier Seiten, wobei die erste Seite unauffindbar war und weder im Original noch in Kopie vorlag.

Auf den verbliebenen Seiten 2 bis 4 wurden nur bestimmte Vermächtnisse, jedoch keine ausdrückliche Erbeinsetzung erwähnt.

Diese Vermächtnisse wurden teilweise durchgestrichen und durch spätere Verfügungen der Erblasserin widerrufen.

Die Erblasserin errichtete nach dem Tod ihres Ehemannes mehrere weitere Testamente und schloss schließlich im Jahr 1999

einen notariellen Erbvertrag, in dem sie alle vorherigen Verfügungen ausdrücklich aufhob.

In diesem Vertrag wurde die in den ursprünglichen Vermächtnisanordnungen enthaltene Immobilie einem anderen Begünstigten vermacht.

Die Beteiligten zu 1 und 2 behaupteten, dass ihre Erbeinsetzung auf der fehlenden Seite 1 des Testaments vom 4. April 1977 enthalten gewesen sei

und forderten einen Erbschein, der sie als Miterben ausweisen würde.

Testament mit 4 Seiten – erste Seite unauffindbar

Sie argumentierten, dass das Fehlen der Seite 1 und der daraus resultierende Beweisnotstand eine Umkehr der Beweislast rechtfertige.

Dem widersprachen die anderen Beteiligten, die eine gesetzliche Erbfolge befürworteten.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht verwarfen die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 und entschieden, dass eine testamentarische Erbfolge nicht nachgewiesen werden könne.

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte diese Entscheidung, betonte die hohen Beweisanforderungen

für den Nachweis eines Testamentsinhalts und entschied, dass eine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr nicht gerechtfertigt sei.

Da der Inhalt der fehlenden Seite 1 des Testaments nicht festgestellt werden konnte, trat die gesetzliche Erbfolge ein, und der Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 wurde zurückgewiesen.

RA und Notar Krau

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