Testament Namen der Erben in Liste nach Unterschrift

August 23, 2017
Testament Namen der Erben in Liste nach Unterschrift

Testament Namen der Erben in Liste nach Unterschrift

OLG München 31 Wx 161/10

Eigenhändiges Testament:

Wirksamkeit einer Erbeinsetzung bei einer räumlich von der Unterschrift nicht gedeckten Auflistung von Personen

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Eine Erblasserin errichtete ein handschriftliches Testament, in dem sie verfügte, dass ihr Sparguthaben nach Abwicklung aller

Kosten zu gleichen Teilen an die „folgenden Erben“ gehen soll.

Die Namen der Erben waren jedoch nicht im unterzeichneten Text enthalten, sondern in einer Liste aufgeführt, die sich nach der Unterschrift befand.

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag zurück, da die Erbeinsetzung nicht formwirksam sei.

Kernaussage des Beschlusses:

Testament Namen der Erben in Liste nach Unterschrift

Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts zurück.

Die Erbeinsetzung ist unwirksam, da die Liste der Erben nicht von der Unterschrift der Erblasserin gedeckt ist und somit nicht den Formerfordernissen des § 2247 BGB entspricht.

Begründung des Gerichts:

  • Formerfordernisse eines handschriftlichen Testaments:
    • Ein handschriftliches Testament muss vollständig vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB).
    • Die Unterschrift muss am Schluss des Textes stehen, um die Identifizierung des Erblassers zu ermöglichen und den Text vor nachträglichen Änderungen zu schützen.
  • Ergänzungen außerhalb des unterschriebenen Textes:
    • Ergänzungen, die sich nicht im unterschriebenen Text befinden, sind grundsätzlich unwirksam.
    • Ausnahmen sind nur möglich, wenn der Bezug zum unterschriebenen Text so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird.
  • Keine Ausnahme im vorliegenden Fall:
    • Im vorliegenden Fall liegt keine solche Ausnahme vor.
    • Die Liste der Erben ist nicht von der Unterschrift gedeckt und daher unwirksam.
    • Die Erbeinsetzung ist somit nicht formwirksam.
  • Bedeutung der Unterschrift:
    • Die Unterschrift unter dem Testament hat eine wichtige Abschluss- und Fälschungsschutzfunktion.
    • Durch die fehlende Unterschrift unter der Liste der Erben ist nicht gewährleistet, dass die Liste vollständig ist und nicht nachträglich geändert wurde.
  • Abgrenzung zur Entscheidung des BayObLG:
    • Das OLG grenzt den vorliegenden Fall von einer Entscheidung des BayObLG ab, in der eine Ergänzung außerhalb des unterschriebenen Textes als formwirksam angesehen wurde.
    • In jenem Fall waren die Erben bereits im unterschriebenen Text benannt, die Ergänzung betraf lediglich die Höhe des Erbes.

Testament Namen der Erben in Liste nach Unterschrift

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die strengen Formerfordernisse für handschriftliche Testamente.

Ergänzungen, die sich nicht im unterschriebenen Text befinden, sind grundsätzlich unwirksam.

Erblasser sollten daher darauf achten, dass alle wesentlichen Erklärungen, insbesondere die Erbeinsetzung, im unterschriebenen Text enthalten sind.

Zusätzliche Informationen:

  • Der Beschluss hat Bedeutung für die Praxis, da er die Anforderungen an die Formwirksamkeit von handschriftlichen Testamenten konkretisiert.
  • Erblasser sollten sich bei der Errichtung eines handschriftlichen Testaments über die Formerfordernisse informieren.
  • Im Zweifel sollten sie anwaltliche oder notarielle Hilfe in Anspruch nehmen.
RA und Notar Krau

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