Testament Namen der Erben in Liste nach Unterschrift
OLG München 31 Wx 161/10
Eigenhändiges Testament:
Wirksamkeit einer Erbeinsetzung bei einer räumlich von der Unterschrift nicht gedeckten Auflistung von Personen
Sachverhalt:
Eine Erblasserin errichtete ein handschriftliches Testament, in dem sie verfügte, dass ihr Sparguthaben nach Abwicklung aller
Kosten zu gleichen Teilen an die „folgenden Erben“ gehen soll.
Die Namen der Erben waren jedoch nicht im unterzeichneten Text enthalten, sondern in einer Liste aufgeführt, die sich nach der Unterschrift befand.
Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag zurück, da die Erbeinsetzung nicht formwirksam sei.
Kernaussage des Beschlusses:
Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts zurück.
Die Erbeinsetzung ist unwirksam, da die Liste der Erben nicht von der Unterschrift der Erblasserin gedeckt ist und somit nicht den Formerfordernissen des § 2247 BGB entspricht.
Begründung des Gerichts:
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht die strengen Formerfordernisse für handschriftliche Testamente.
Ergänzungen, die sich nicht im unterschriebenen Text befinden, sind grundsätzlich unwirksam.
Erblasser sollten daher darauf achten, dass alle wesentlichen Erklärungen, insbesondere die Erbeinsetzung, im unterschriebenen Text enthalten sind.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.