Testament Wechselseitige Einsetzung der Ehegatten

August 19, 2017

Testament Wechselseitige Einsetzung der Ehegatten

OLG Düsseldorf I-3 Wx 108/11

Beschluss vom 07. Juni 2011

RA und Notar Krau

Ein Erblasser und seine erste Ehefrau errichteten am 26. Januar 1976 zwei Testamente.

Im ersten Testament setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein.

Im zweiten Testament bestimmten sie, dass im Falle ihres gemeinsamen Todes ihre beiden Töchter zu je ½ Erben werden sollten, während der Sohn enterbt wurde.

Nach dem Tod der ersten Ehefrau heiratete der Erblasser erneut und schloss mit seiner zweiten Ehefrau einen Erbvertrag, in dem er sie zur Alleinerbin einsetzte.

Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Töchter die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Miterbinnen zu je ½ ausweist.

Testament Wechselseitige Einsetzung der Ehegatten

Rechtsfrage:

Handelt es sich bei den beiden Testamenten um ein gemeinschaftliches Testament,

das den Erblasser nach dem Tod seiner ersten Ehefrau daran hinderte, seine zweite Ehefrau als Alleinerbin einzusetzen?

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde der Töchter zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen.

Begründung:

  • Die beiden Testamente vom 26. Januar 1976 können nicht als zwei separate Testamente im Rechtssinne verstanden werden. Sie bilden vielmehr ein einheitliches Testament, in dem die Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und nur für den Sonderfall des gemeinsamen Todes eine Erbeinsetzung der Töchter vorsehen.
  • Der Sonderfall des „gemeinsamen Todes“ ist nicht eingetreten. Die Formulierung „im Falle unseres gemeinsamen Todes“ bezieht sich auf ein zeitlich eng verbundenes Ableben der Ehegatten, nicht aber auf den Tod des zweiten Ehegatten nach dem Tod des ersten.
  • Die Testamente enthalten keine Hinweise darauf, dass die Töchter als Schlusserben nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten eingesetzt werden sollten.
  • Da die Voraussetzungen für eine Erbenstellung der Töchter nicht vorliegen, kommt es auf die Frage der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen und eine etwaige Bindung des Erblassers an dieselben nicht an.

Testament Wechselseitige Einsetzung der Ehegatten

Konsequenzen:

Die Töchter sind nicht Erben des Erblassers geworden. Der Erbvertrag mit der zweiten Ehefrau ist wirksam, und sie ist Alleinerbin des Erblassers.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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