Testament Wechselseitige Einsetzung der Ehegatten

August 19, 2017

Testament Wechselseitige Einsetzung der Ehegatten

OLG Düsseldorf I-3 Wx 108/11

Beschluss vom 07. Juni 2011

RA und Notar Krau

Ein Erblasser und seine erste Ehefrau errichteten am 26. Januar 1976 zwei Testamente.

Im ersten Testament setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein.

Im zweiten Testament bestimmten sie, dass im Falle ihres gemeinsamen Todes ihre beiden Töchter zu je ½ Erben werden sollten, während der Sohn enterbt wurde.

Nach dem Tod der ersten Ehefrau heiratete der Erblasser erneut und schloss mit seiner zweiten Ehefrau einen Erbvertrag, in dem er sie zur Alleinerbin einsetzte.

Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Töchter die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Miterbinnen zu je ½ ausweist.

Testament Wechselseitige Einsetzung der Ehegatten

Rechtsfrage:

Handelt es sich bei den beiden Testamenten um ein gemeinschaftliches Testament,

das den Erblasser nach dem Tod seiner ersten Ehefrau daran hinderte, seine zweite Ehefrau als Alleinerbin einzusetzen?

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde der Töchter zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen.

Begründung:

  • Die beiden Testamente vom 26. Januar 1976 können nicht als zwei separate Testamente im Rechtssinne verstanden werden. Sie bilden vielmehr ein einheitliches Testament, in dem die Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und nur für den Sonderfall des gemeinsamen Todes eine Erbeinsetzung der Töchter vorsehen.
  • Der Sonderfall des „gemeinsamen Todes“ ist nicht eingetreten. Die Formulierung „im Falle unseres gemeinsamen Todes“ bezieht sich auf ein zeitlich eng verbundenes Ableben der Ehegatten, nicht aber auf den Tod des zweiten Ehegatten nach dem Tod des ersten.
  • Die Testamente enthalten keine Hinweise darauf, dass die Töchter als Schlusserben nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten eingesetzt werden sollten.
  • Da die Voraussetzungen für eine Erbenstellung der Töchter nicht vorliegen, kommt es auf die Frage der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen und eine etwaige Bindung des Erblassers an dieselben nicht an.

Testament Wechselseitige Einsetzung der Ehegatten

Konsequenzen:

Die Töchter sind nicht Erben des Erblassers geworden. Der Erbvertrag mit der zweiten Ehefrau ist wirksam, und sie ist Alleinerbin des Erblassers.

RA und Notar Krau

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