Testament zugunsten Partnerin nichteheliche Lebensgemeinschaft

August 14, 2017

Testament zugunsten Partnerin nichteheliche Lebensgemeinschaft

OLG Frankfurt 20 W 322/14

Analoge Anwendung der Vorschrift über die Unwirksamkeit des Testaments bei Auflösung der Ehe

  1. § 2077 BGB (Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe) ist auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprechend bzw. analog anwendbar. Nichts anderes gilt, wenn die Partner ein Jahr nach Testamentserrichtung heiraten und die Ehe später geschieden wird.(Rn.19)
  2. Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass § 2077 BGB, der die Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe regelt,

nicht auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft analog angewendet werden kann.

Selbst wenn die Partner nach der Testamentserrichtung heiraten und sich später scheiden lassen, bleibt das Testament wirksam.

Testament zugunsten Partnerin nichteheliche Lebensgemeinschaft

Sachverhalt:

Der Erblasser errichtete 1974 ein Testament, in dem er seine Lebensgefährtin als Erbin einsetzte.

1995 heirateten die beiden, ließen sich aber 2001 wieder scheiden.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte sein Bruder die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe, da er davon ausging, dass das Testament durch die Scheidung unwirksam geworden sei.

Das Amtsgericht erteilte den Erbschein, die Lebensgefährtin beantragte jedoch dessen Einziehung.

Rechtliche Würdigung:

  • Anwendbarkeit von § 2077 BGB: Das OLG stellte fest, dass § 2077 BGB nicht direkt anwendbar ist, da der Erblasser und die Begünstigte zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht verheiratet waren.
  • Keine analoge Anwendung: Eine analoge Anwendung von § 2077 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften lehnte das OLG ab. Es begründete dies damit, dass der Gesetzgeber bewusst keine Regelung für solche Fälle getroffen habe und die Abgrenzung von eheähnlichen Verhältnissen schwierig sei.
  • Kein Widerruf des Testaments: Das Testament wurde vom Erblasser nicht widerrufen und blieb daher wirksam.
  • Kein Motivirrtum: Anhaltspunkte für einen Motivirrtum des Erblassers, der zur Anfechtung des Testaments hätte führen können, lagen nicht vor.

Entscheidung:

Testament zugunsten Partnerin nichteheliche Lebensgemeinschaft

Das OLG änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab und wies dieses an, den Erbschein einzuziehen.

Das Testament zugunsten der Lebensgefährtin blieb wirksam, da § 2077 BGB nicht analog anwendbar ist und kein Widerruf oder Anfechtungsgrund vorlag.

Bedeutung des Urteils:

Diese Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der analogen Anwendung von Gesetzen und die Zurückhaltung des Gerichts, über den Wortlaut des Gesetzes hinauszugehen.

Sie stärkt die Testierfreiheit und zeigt, dass auch Testamente zugunsten von Lebensgefährten wirksam bleiben können, selbst wenn die Beziehung später endet.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil befasst sich auch mit der Frage der Erstattung von Gerichtskosten und Aufwendungen.
  • Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.
  • Das Urteil ist in der Fachliteratur vielfach kommentiert worden und hat die Diskussion um die rechtliche Stellung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften weiter befeuert.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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