Testamentarische Einschränkung des gesellschaftsvertraglichen Eintrittsrechts – BGH II ZR 195/86
I. Sachverhalt
A. Erblasser Ludwig K. und seine Ehefrau setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen ihre gemeinsamen Kinder zu Nacherben.
B. Ludwig K. stirbt 1981.
C. Die Beklagten lehnen die Aufnahme der Ehefrau Ludwigs in die Gesellschaft ab.
D. Die Kläger erklären ihren Eintritt in die Gesellschaft.
E. Die Klägerin zu 1 tritt den Abfindungsanspruch der Erbin an die Kläger ab.
F. Die Kläger klagen auf Feststellung ihrer Gesellschafterstellung.
II. Entscheidungsgründe
A. Die Kläger sind nicht als Erben oder Nacherben in die Gesellschafterstellung des Vaters nachgefolgt.
B. § 12 des Gesellschaftsvertrages enthält keine Eintrittsklausel für Abkömmlinge, die nicht Erben geworden sind.
C. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist möglich.
1. Ludwig K. wollte den Gesellschaftsanteil seinem Stamm und die Einkünfte daraus seiner Ehefrau sichern.
2. Er wollte gleichzeitig verhindern, dass die Gläubiger der Kläger in den Gesellschaftsanteil vollstrecken.
3. Diese Ziele lassen sich durch ein Eintrittsrecht der Kläger unter gleichzeitiger Abtretung künftiger Gewinn- und Abfindungsansprüche an die Erbin erreichen.
D. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Die Kläger waren die Kinder eines verstorbenen Gesellschafters einer KG.
Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird, wenn diese in gerader Linie mit dem Gründer der Gesellschaft verwandt sind.
Der Erblasser hatte seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt.
Die Kläger waren im Testament als Erben des Letztversterbenden eingesetzt.
Nach dem Tod des Erblassers verweigerten die übrigen Gesellschafter die Aufnahme der Ehefrau in die Gesellschaft.
Die Kläger erklärten daraufhin ihren Eintritt in die Gesellschaft.
Streitig war, ob die Kläger Gesellschafter der KG geworden sind.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Urteil des OLG Stuttgart auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.
Begründung:
Der BGH führte aus, dass die Kläger nicht als Erben in die Gesellschafterstellung ihres Vaters nachgefolgt sind, da die Ehefrau Alleinerbin war und die Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag nur für Abkömmlinge in gerader Linie galt.
Zentrale Argumente des Gerichts:
Fazit:
Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob der Gesellschaftsvertrag und das Testament ergänzend ausgelegt werden können.
Die Entscheidung zeigt, dass im Falle des Scheiterns einer erbrechtlichen Nachfolgeklausel durch ergänzende Vertragsauslegung ein Eintrittsrecht für die Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters angenommen werden kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.