Testamentsanfechtung gemäß § 2079 BGB

Juli 21, 2017

Testamentsanfechtung gemäß § 2079 BGB

Erbscheinsantrag,

Erbscheinsverfahren,

OLG Schleswig 3 Wx 108/15

Beschluss vom 7. Dezember 2015,

RA und Notar Krau

Das OLG Schleswig entschied, dass die Anfechtung eines Testaments nach § 2079 BGB grundsätzlich zur Gesamtnichtigkeit des Testaments führt.

Einzelne Verfügungen bleiben nur wirksam, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Erblasser sie auch bei Kenntnis des übergangenen Pflichtteilsberechtigten getroffen hätte.

Sachverhalt:

Testamentsanfechtung gemäß § 2079 BGB

Der Erblasser hatte in seinem Testament seinen Sohn A zum Alleinerben eingesetzt und seine Ehefrau enterbt.

Nach der Testamentserrichtung wurde ein weiterer Sohn B geboren.

Der Ergänzungspfleger von B focht das Testament gemäß § 2079 BGB an.

Das Nachlassgericht gab dem Erbscheinsantrag von B statt, der A als Erben zu ¾ und B als Erben zu ¼ auswies.

Die Ehefrau legte Beschwerde ein und beantragte, selbst als Erbin zu ½ und ihre beiden Söhne zu je ¼ einzusetzen.

Entscheidungsgründe:

Testamentsanfechtung gemäß § 2079 BGB

  • Anfechtung nach § 2079 BGB:

    • Die Anfechtung des Testaments durch den Ergänzungspfleger von B war zulässig, da der Erblasser bei der Testamentserrichtung die Existenz von B nicht kannte.
    • Die Anfechtung führte grundsätzlich zur Gesamtnichtigkeit des Testaments.
    • Ausnahmen von der Gesamtnichtigkeit sind nur möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Erblasser die jeweilige Verfügung auch bei Kenntnis des übergangenen Pflichtteilsberechtigten getroffen hätte.
  • Enterbung der Ehefrau:

    • Die Enterbung der Ehefrau blieb wirksam, da der Erblasser diese auch bei Kenntnis von B angeordnet hätte.
    • Der Erblasser hatte die Enterbung ausdrücklich angeordnet und damit seinen Willen deutlich gemacht.
    • Die Gründe für die Enterbung (steuerliche Vorteile) hätten auch bei Berücksichtigung von B Bestand gehabt.
  • Erbeinsetzung der Söhne:

    • Die testamentarische Erbeinsetzung von A war unwirksam.
    • Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Erblasser A auch bei Kenntnis von B als Alleinerben eingesetzt hätte.
    • Es war davon auszugehen, dass der Erblasser beide Söhne zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hätte.
  • Testamentsvollstreckung:

    • Die Testamentsvollstreckung blieb bestehen, da anzunehmen war, dass der Erblasser diese auch bei Kenntnis von B angeordnet hätte.

Testamentsanfechtung gemäß § 2079 BGB

Ergebnis:

Das OLG Schleswig änderte den Beschluss des Nachlassgerichts und wies den Erbscheinsantrag von B zurück. A und B wurden als gesetzliche Erben zu je ½ eingesetzt.

Die Testamentsvollstreckung wurde bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beider Söhne angeordnet.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das OLG Schleswig stellte die verschiedenen Auffassungen zur Wirkung der Anfechtung nach § 2079 BGB dar und begründete seine Entscheidung für die Gesamtnichtigkeit des Testaments.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des hypothetischen Erblasserwillens bei der Auslegung von Testamenten.
  • Die Kostenentscheidung erfolgte nach billigem Ermessen.
RA und Notar Krau

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