Testamentsanfechtung gemäß Paragraf 2079 BGB

Juli 21, 2017

Testamentsanfechtung gemäß Paragraf 2079 BGB

Erbscheinsantrag,

Erbscheinsverfahren,

OLG Schleswig 3 Wx 108/15

Beschluss vom 7. Dezember 2015,

RA und Notar Krau

Das OLG Schleswig entschied, dass die Anfechtung eines Testaments nach Paragraf 2079 BGB grundsätzlich zur Gesamtnichtigkeit des Testaments führt.

Einzelne Verfügungen bleiben nur wirksam, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Erblasser sie auch bei Kenntnis des übergangenen Pflichtteilsberechtigten getroffen hätte.

Sachverhalt:

Testamentsanfechtung gemäß Paragraf 2079 BGB

Der Erblasser hatte in seinem Testament seinen Sohn A zum Alleinerben eingesetzt und seine Ehefrau enterbt.

Nach der Testamentserrichtung wurde ein weiterer Sohn B geboren.

Der Ergänzungspfleger von B focht das Testament gemäß Paragraf 2079 BGB an.

Das Nachlassgericht gab dem Erbscheinsantrag von B statt, der A als Erben zu ¾ und B als Erben zu ¼ auswies.

Die Ehefrau legte Beschwerde ein und beantragte, selbst als Erbin zu ½ und ihre beiden Söhne zu je ¼ einzusetzen.

Entscheidungsgründe:

Testamentsanfechtung gemäß Paragraf 2079 BGB

  • Anfechtung nach Paragraf 2079 BGB:

    • Die Anfechtung des Testaments durch den Ergänzungspfleger von B war zulässig, da der Erblasser bei der Testamentserrichtung die Existenz von B nicht kannte.
    • Die Anfechtung führte grundsätzlich zur Gesamtnichtigkeit des Testaments.
    • Ausnahmen von der Gesamtnichtigkeit sind nur möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Erblasser die jeweilige Verfügung auch bei Kenntnis des übergangenen Pflichtteilsberechtigten getroffen hätte.
  • Enterbung der Ehefrau:

    • Die Enterbung der Ehefrau blieb wirksam, da der Erblasser diese auch bei Kenntnis von B angeordnet hätte.
    • Der Erblasser hatte die Enterbung ausdrücklich angeordnet und damit seinen Willen deutlich gemacht.
    • Die Gründe für die Enterbung (steuerliche Vorteile) hätten auch bei Berücksichtigung von B Bestand gehabt.
  • Erbeinsetzung der Söhne:

    • Die testamentarische Erbeinsetzung von A war unwirksam.
    • Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Erblasser A auch bei Kenntnis von B als Alleinerben eingesetzt hätte.
    • Es war davon auszugehen, dass der Erblasser beide Söhne zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hätte.
  • Testamentsvollstreckung:

    • Die Testamentsvollstreckung blieb bestehen, da anzunehmen war, dass der Erblasser diese auch bei Kenntnis von B angeordnet hätte.

Testamentsanfechtung gemäß Paragraf 2079 BGB

Ergebnis:

Das OLG Schleswig änderte den Beschluss des Nachlassgerichts und wies den Erbscheinsantrag von B zurück. A und B wurden als gesetzliche Erben zu je ½ eingesetzt.

Die Testamentsvollstreckung wurde bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beider Söhne angeordnet.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das OLG Schleswig stellte die verschiedenen Auffassungen zur Wirkung der Anfechtung nach Paragraf 2079 BGB dar und begründete seine Entscheidung für die Gesamtnichtigkeit des Testaments.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des hypothetischen Erblasserwillens bei der Auslegung von Testamenten.
  • Die Kostenentscheidung erfolgte nach billigem Ermessen.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge