
Testamentsanfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Kammergericht Berlin Beschluss 2.6.2017 – 6 W 95/16
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 2. Juni 2017 behandelt die Anfechtung von Testamenten aufgrund der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
und der Frage der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung und Testamentsverfassung.
Die Erblasserin, die kinderlos in dritter Ehe verstarb, hinterließ mehrere Testamente, die verschiedene Personen begünstigten,
darunter den Antragsteller, ihren letzten Ehemann, den sie 2012 heiratete.
Dieser beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist, und focht gleichzeitig die früheren Testamente von 1990, 2000 und 2008 an,
da er als Pflichtteilsberechtigter übergangen worden sei. Andere Beteiligte zweifelten die Testierfähigkeit der Erblasserin an und beantragten die Ungültigkeit der späteren Testamente.
Das Nachlassgericht führte umfassende Ermittlungen durch, darunter Zeugenvernehmungen und die Einholung medizinischer Unterlagen.
Es stellte fest, dass der Ehemann in den früheren Testamenten übergangen wurde, da die Eheschließung erst nach deren Errichtung stattfand.
Der Einwand, die Erblasserin sei möglicherweise geschäftsunfähig gewesen, konnte das Pflichtteilsrecht nicht entfallen lassen,
da keine ausreichenden Beweise für eine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung vorlagen.
Das Gericht entschied, dass die Anfechtung der früheren Testamente durch den Ehemann wirksam sei, wodurch alle darin enthaltenen Vermächtnisse erloschen.
Die Beschwerden der weiteren Beteiligten gegen diese Entscheidung hatten keinen Erfolg. Es konnte nicht nachgewiesen werden,
dass die Erblasserin bei der Testamentserrichtung im Jahr 2012 testierunfähig war.
Zudem sprach der hypothetische Wille der Erblasserin gegen eine Berücksichtigung der übergangenen Schwester als Erbin.
Auch die Überlegungen der Erblasserin zur Absicherung durch die Eheschließung wurden als rational und nicht durch krankhafte Störungen beeinflusst beurteilt.
Die Testamente aus den Jahren 2012 blieben somit wirksam, und die Beschwerde wurde abgewiesen.
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