Testamentsauslegung Abgrenzung Erbeinsetzung und Vermächtnis

September 16, 2017

Testamentsauslegung Abgrenzung Erbeinsetzung und Vermächtnis

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 100/98

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Eine kinderlose Erblasserin hatte in einem eigenhändigen Testament von 1987/89 ihr Hausgrundstück einem Ehepaar (Beteiligte zu 7 und 8)

zugewendet und ihr sonstiges Vermögen (Geld, Schmuck, Antiquitäten etc.) auf mehrere Personen verteilt.

Das Hausgrundstück machte zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung den Hauptteil ihres Vermögens aus.

Die Beteiligten zu 7 und 8 beantragten einen Erbschein, der sie als Miterben ausweist.

Verwandte der Erblasserin (Beteiligte zu 1 bis 4) widersprachen dem Antrag, da sie der Ansicht waren, die Beteiligten zu 7 und 8 seien lediglich Vermächtnisnehmer.

Entscheidung des Gerichts:

Testamentsauslegung Abgrenzung Erbeinsetzung und Vermächtnis

Das Bayerische Oberste Landesgericht hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies das Amtsgericht an, den beantragten Erbschein zu erteilen.

Die Beteiligten zu 7 und 8 waren als Miterben eingesetzt.

Begründung:

  1. Form des Testaments:
  • Das Testament war formwirksam, obwohl es in zwei Teilen mit zeitlichem Abstand errichtet worden war.
  • Entscheidend war, dass die Erblasserin das Testament eigenhändig unterschrieben hatte.
  1. Auslegung des Testaments:
  • Die bloße Bezeichnung als „Erben“ im Testament war nicht entscheidend.
  • Maßgeblich war der auszulegende sachliche Inhalt der letztwilligen Verfügung.
  • Hatte der Erblasser sein Vermögen im Testament aufgeteilt, war im Zweifel von einer Erbeinsetzung auszugehen.
  • Die Zuwendung eines Hausgrundstücks, das den wesentlichen Teil des Vermögens ausmacht, sprach für eine Erbeinsetzung.
  • Die Zuwendung von Geldsummen oder einzelnen Gegenständen sprach hingegen eher für Vermächtnisse.

Testamentsauslegung Abgrenzung Erbeinsetzung und Vermächtnis

  1. Erbeinsetzung der Beteiligten zu 7 und 8:
  • Die Erblasserin hatte den Beteiligten zu 7 und 8 das Hausgrundstück, den Hauptteil ihres Vermögens, zugewendet.
  • Zudem hatte sie ihnen die Verwaltung des Hauses und die Grabpflege übertragen.
  • Dies sprach dafür, dass sie als Erben eingesetzt werden sollten und die wirtschaftliche Stellung der Erblasserin fortsetzen sollten.
  1. Vermächtnisse an die übrigen Personen:
  • Die übrigen im Testament bedachten Personen hatten lediglich einzelne Gegenstände oder Geldsummen erhalten.
  • Dies sprach dafür, dass sie lediglich Vermächtnisnehmer waren.
  1. Keine gesetzliche Erbfolge:
  • Die Erblasserin hatte in ihrem Testament zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr gesamtes Vermögen verteilen wollte.
  • Daher war kein Raum für die Annahme einer gesetzlichen Erbfolge.

Fazit:

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts verdeutlicht die Grundsätze der Testamentsauslegung bei der Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis.

  • Maßgeblich sind der Wille des Erblassers und die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
  • Die Zuwendung eines Hausgrundstücks, das den wesentlichen Teil des Vermögens ausmacht, spricht für eine Erbeinsetzung.
  • Die Zuwendung von Geldsummen oder einzelnen Gegenständen spricht hingegen eher für Vermächtnisse.
RA und Notar Krau

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