Testamentsauslegung Anordnung Nacherbfolge 

September 13, 2017

Testamentsauslegung Anordnung Nacherbfolge 

OLG Hamm 15 W 391/03

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Fall betrifft die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten L und die Erteilung eines Erbscheins nach dem Tod der Ehefrau y.

Die Eheleute hatten in ihrem Testament ihren Enkel Mathias L als Erben eingesetzt, jedoch unter bestimmten Bedingungen eine Nacherbfolge zugunsten des Heinrich-L-Fördervereins angeordnet.

Der Hintergrund dieser Regelung lag in einem Zerwürfnis mit ihrem Adoptivsohn Hans-L2, dem Vater von Mathias L.

Zentrale Streitpunkte:

  • Auslegung des Testaments: War Mathias L als Vorerbe oder als Vollerbe eingesetzt?
  • Wirksamkeit der Nacherbfolge: War die Bedingung für den Eintritt der Nacherbfolge (Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch Hans-L2) sittenwidrig?
  • Zeitpunkt des Nacherbfalls: Trat der Nacherbfall bereits mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch Hans-L2 nach dem Tod des Ehemanns L2 ein?

Testamentsauslegung Anordnung Nacherbfolge 

Entscheidung des Gerichts:

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) wies die weitere Beschwerde des Enkels Mathias L zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts,

wonach der Heinrich-L-Förderverein als Nacherbe anzusehen sei.

Begründung:

  1. Auslegung des Testaments:

Das OLG Hamm bestätigte die Auslegung des Landgerichts, wonach Mathias L lediglich als Vorerbe eingesetzt war.

Dies ergebe sich zum einen aus der ausdrücklichen Zustimmung der Ehefrau zu den Verfügungen ihres Ehemannes im Testament und

zum anderen aus einer späteren Einzelverfügung der Ehefrau, in der sie die Vorerbschaft und die Nacherbfolge erneut bestätigte.

  1. Wirksamkeit der Nacherbfolge:

Das OLG Hamm sah die Bedingung für den Eintritt der Nacherbfolge (Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch Hans-L2) als wirksam an.

Testamentsauslegung Anordnung Nacherbfolge 

Die Bedingung sei nicht sittenwidrig, da sie lediglich dazu dienen sollte, Hans-L2 von der Geltendmachung seiner Pflichtteilsansprüche abzuhalten.

Die Eheleute L hätten ihren Adoptivsohn aufgrund seines Verhaltens als unwürdig erachtet, Erbe zu sein.

  1. Zeitpunkt des Nacherbfalls:

Das OLG Hamm bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass der Nacherbfall bereits mit der Geltendmachung

von Pflichtteilsansprüchen durch Hans-L2 nach dem Tod des Ehemanns L2 eingetreten sei.

Die Ehefrau habe in ihrer späteren Einzelverfügung die Nacherbfolge ausdrücklich übernommen und keine Einschränkung hinsichtlich des Erblassers gemacht.

Fazit:

Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments durch das Landgericht bestätigt und die Wirksamkeit der Nacherbfolge bejaht.

Der Fall zeigt die Bedeutung der sorgfältigen Formulierung von Testamenten, insbesondere bei komplexen Familienverhältnissen und der Unternehmensnachfolge.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht die Bedeutung der Testamentsauslegung, um den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln.
  • Die Frage der Sittenwidrigkeit von testamentarischen Verfügungen ist im Einzelfall zu prüfen und hängt von den konkreten Umständen ab.
  • Die Anordnung einer Nacherbfolge kann ein geeignetes Mittel sein, um die Unternehmensnachfolge zu regeln und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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