Testamentsauslegung Begriff der Abkömmlinge – Adoptivkinder
Brandenburgisches OLG Beschluss 25.11.1997 – 10 Wx 33/96
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. November 1997 (Az. 10 Wx 33/96) befasst sich mit der Auslegung eines Testaments,
in dem der Erblasser die „Abkömmlinge“ seines Sohnes als Ersatzerben eingesetzt hat.
Die zentrale Frage des Verfahrens war, ob nach dem Willen des Erblassers auch Urenkel und Adoptivkinder als Ersatzerben anzusehen sind.
Das Gericht entschied, dass zur Klärung dieser Frage der wirkliche oder hypothetische Wille des Erblassers ermittelt werden muss,
wobei alle relevanten Umstände, auch solche außerhalb des Testaments, herangezogen werden müssen.
Der Begriff „Abkömmlinge“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) § 2069 umfasst grundsätzlich alle Nachfahren in erster Parentel, einschließlich Adoptivkinder.
Das Gericht wies darauf hin, dass zu prüfen sei, ob der Erblasser von dieser Auslegungsregel abweichen wollte.
Hierzu sei eine umfassende Sachverhaltsaufklärung notwendig, bei der auch die Pflege der verwandtschaftlichen Beziehungen durch den Erblasser zu berücksichtigen ist.
Testamentsauslegung Begriff der Abkömmlinge – Adoptivkinder
Das Gericht hob den Beschluss des Landgerichts Cottbus auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Es stellte fest, dass das Landgericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen war, insbesondere bezüglich der Frage,
ob der Erblasser neben den unmittelbaren Abkömmlingen seines Sohnes auch deren Nachkommen oder Adoptivkinder als Ersatzerben einsetzen wollte.
Das Oberlandesgericht betonte, dass der Begriff „Abkömmlinge“ auch Adoptivkinder umfassen kann, sofern der Erblasser keinen gegenteiligen Willen geäußert hat.
Es wies darauf hin, dass das Landgericht keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt hatte, um den tatsächlichen oder hypothetischen Willen des Erblassers festzustellen.
Abschließend ordnete das Gericht an, dass das Landgericht die notwendigen Ermittlungen nachholen müsse,
um festzustellen, ob der Erblasser wirklich nur leibliche Kinder als Ersatzerben einsetzen wollte oder ob auch Adoptivkinder und weitere Nachfahren in Betracht kommen sollten.
Diese Frage war insbesondere im Hinblick auf die historische Rechtslage in der DDR und die rechtlichen Veränderungen im Zusammenhang mit Adoptionen relevant.