Testamentsauslegung bei Erbeinsetzung entsprechend gesetzlicher Erbfolge
OLG Schleswig 3 Wx 113/15 Beschl. v. 18.05.2016,
Auslegung eines Testaments bei Vorversterben des als Erben eingesetzten Ehemanns
Ergänzende Testamentsauslegung bei testamentarischer Erbenberufung entsprechend gesetzlicher Erbfolge und Vorversterben aller Verwandten
RA und Notar Krau
1) Setzt eine Erblasserin in einem Testament ihren Ehemann als Erben ein und behält sich für den Fall von dessen Vorversterben ausdrücklich weitere letztwillige Verfügungen vor,
liegt darin zugleich die Regelung, dass bei Vorversterben des Ehemannes und fehlender weiterer Verfügung gesetzliche Erbfolge gelten soll.
2) Das so ausgelegte Testament kann eine planwidrige Lücke enthalten, wenn im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin nicht nur deren Ehemann,
sondern alle Verwandten verstorben sind und mithin nur der Staat als gesetzlicher Erbe verbleibt.
3) Die ergänzende Auslegung kann in einem solchen Fall dazu führen, dass die Kinder des Ehemannes aus dessen Vorehe als Erben berufen sind.
In der Nachlasssache
hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 18.05.2016 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Lübeck vom 06.10.2015 aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1) den beantragten Erbschein zu erteilen.
Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
Die Gerichtkosten des ersten Rechtszuges trägt die Beteiligte zu 1).
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 120.000,00 €.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.