Testamentsauslegung bei ungenauer Bezeichnung der Erbteile
OLG Karlsruhe 14 Wx 52/10
Erbscheinserteilung bei einer telefonisch eingeholten Auskunft,
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 12.11.2010 entschieden, dass eine testamentarische Verfügung,
in der die Erbteile nur ungenau beschrieben sind, ausgelegt werden muss, um den Willen des Erblassers zu ermitteln.
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament drei gemeinnützige Organisationen als Erben eingesetzt
und ihnen „einen bedeutenden Betrag“, „einen großen Teil“ bzw. „einen Teil“ ihres Vermögens zugewendet.
Das Nachlassgericht erteilte einen Erbschein, der die Erbteile zu je 1/3 auswies.
Eine der Organisationen legte Beschwerde ein und beantragte eine höhere Erbquote.
Entscheidung des OLG:
Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und legte das Testament aus.
Es entschied, dass die ungenauen Bezeichnungen der Erbteile im Testament eine Auslegung erfordern, um den Willen der Erblasserin zu ermitteln.
Begründung:
Weitere Punkte:
Kernaussage:
Bei ungenauer Bezeichnung der Erbteile in einem Testament ist eine Auslegung erforderlich, um den Willen des Erblassers zu ermitteln und die Erbquoten zu bestimmen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.