Testamentsauslegung bei Verfügung über einzelne Nachlassbestandteile

Juli 19, 2017

Testamentsauslegung bei Verfügung über einzelne Nachlassbestandteile, Erbeinsetzung

OLG München 31 Wx 286/15

Beschluss v. 09.08.2016,

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament zwei Häuser an verschiedene Personen vermacht und den „Rest des Vermögens“ einem Ehepaar zugewandt.

Es war streitig, ob die Beschwerdeführer, denen eines der Häuser vermacht worden war, neben dem Ehepaar zu Miterben geworden sind.

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München wies die Beschwerde der Beschwerdeführer zurück. Das Testament war so auszulegen, dass das Ehepaar Alleinerbe geworden ist.

Testamentsauslegung bei Verfügung über einzelne Nachlassbestandteile

Begründung:

Das OLG München führte aus, dass das Testament auslegungsbedürftig war, da die Erblasserin keine Person ausdrücklich als Erben eingesetzt hatte.

Zentrale Argumente des Gerichts:

  • Auslegung des Testaments: Das Testament war auslegungsbedürftig, da die Erblasserin keine Person ausdrücklich als Erben benannt hatte.
  • Vermächtnisse: Die Zuwendungen von Geldbeträgen und des Autos waren als Vermächtnisse und nicht als Erbeinsetzungen auszulegen.
  • Hausvermächtnis: Auch die Zuwendung des Hauses an die Beschwerdeführer war als Vermächtnis auszulegen.
  • Gesamtschau: In der Gesamtschau hatte die Erblasserin dem Ehepaar den größten Teil ihres Vermögens zugewandt.
  • Restvermögen: Das dem Ehepaar zugewandte „Restvermögen“ stellte den größten Vermögensposten im Nachlass dar.
  • Wertvorstellungen der Erblasserin: Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin davon ausging, dass das Grundstück einen über den Wert der Gebäude hinausgehenden Wert hatte.

Testamentsauslegung bei Verfügung über einzelne Nachlassbestandteile

Fazit:

Das OLG München hat entschieden, dass das Ehepaar Alleinerbe der Erblasserin geworden ist.

Die Entscheidung verdeutlicht die Grundsätze der Testamentsauslegung, wenn über einzelne Nachlassgegenstände verfügt wird, ohne dass ein Erbe eingesetzt ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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