Testamentsauslegung – Berücksichtigung außerhalb der Testamentsurkunde liegender Umstände

Mai 12, 2020

Testamentsauslegung – Berücksichtigung außerhalb der Testamentsurkunde liegender Umstände

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 31/87

Beschluss 21.4.1988

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. April 1988 befasst sich mit der Auslegung eines Testaments

und der Berücksichtigung von Umständen außerhalb der Testamentsurkunde.

Das Gericht entschied, dass auch bei einer scheinbar eindeutigen Willenserklärung der Erblasser, die Richter nicht strikt an den Wortlaut gebunden sind,

wenn es Anhaltspunkte gibt, dass der Erblasser eine andere Bedeutung beabsichtigte.

Testamentsauslegung – Berücksichtigung außerhalb der Testamentsurkunde liegender Umstände

Der wahre Wille des Erblassers muss zumindest eine minimale Grundlage im formgültigen Testament haben, um berücksichtigt zu werden.

Im vorliegenden Fall verstarb die Erblasserin am 9. Dezember 1983, hinterließ vier Kinder und einen Nachlass, der hauptsächlich aus einer Eigentumswohnung und Bankguthaben bestand.

Das handschriftliche Testament vom 26. April 1980 bestimmte, dass die persönliche Habe sowie Sparguthaben und

Goldstücke von ihrem Sohn K. zu gleichen Teilen unter seinen drei Geschwistern verteilt werden sollten.

Die Tochter A. wurde als Alleinerbin der Eigentumswohnung benannt.

Nach der Nachlassverhandlung wurde ein Erbschein ausgestellt, der A. zu 4/5 und die anderen drei Kinder zu je 1/15 als Erben auswies.

Das Nachlassgericht lehnte einen Antrag von F. ab, den Erbschein einzuziehen und K. eine Frist zur Annahme des Testamentsvollstreckeramts zu setzen.

Das Landgericht hob diese Entscheidung auf und wies das Nachlassgericht an, einen neuen Erbschein zu erteilen, da der Testamentswortlaut suggerierte, dass nur A., J. und F. als Erben eingesetzt waren.

Testamentsauslegung – Berücksichtigung außerhalb der Testamentsurkunde liegender Umstände

K. legte dagegen Beschwerde ein, unterstützt von A. und J., da die Testamentsauslegung des Landgerichts aus ihrer Sicht fehlerhaft war.

Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte fest, dass das Landgericht fehlerhaft handelte, indem es das Nachlassgericht anwies,

einen Erbschein ohne entsprechenden Antrag zu erteilen und die Einziehung des Erbscheins selbst anzuordnen.

Außerdem wurde die Unrichtigkeit des Erbscheins falsch festgestellt.

Das Gericht hielt die letztwillige Verfügung für auslegungsbedürftig und betonte, dass K. auch als Erbe eingesetzt sein könnte, da Miterben Testamentsvollstrecker sein können.

Die Aussagen von Zeugen, die bezeugen, dass die Erblasserin alle Kinder gleich behandeln wollte, hätten in die Testamentsauslegung einfließen müssen.

Das Gericht hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Es betonte, dass bei der Auslegung auch außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände berücksichtigt werden müssen, um den tatsächlichen Willen der Erblasserin zu ermitteln.

Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Testamentsauslegung – Berücksichtigung außerhalb der Testamentsurkunde liegender Umstände

Dieser Beschluss unterstreicht die Bedeutung der umfassenden Berücksichtigung aller relevanten Umstände bei der Testamentsauslegung,

selbst wenn der Wortlaut des Testaments zunächst eindeutig erscheint.

Die Ermittlung des wahren Erblasserwillens erfordert oft die Einbeziehung zusätzlicher Informationen und Zeugenaussagen, um Missverständnisse und unfaire Ergebnisse zu vermeiden.

RA und Notar Krau

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