Testamentsauslegung – Berücksichtigung außerhalb der Testamentsurkunde liegender Umstände
Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 31/87
Beschluss 21.4.1988
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. April 1988 befasst sich mit der Auslegung eines Testaments
und der Berücksichtigung von Umständen außerhalb der Testamentsurkunde.
Das Gericht entschied, dass auch bei einer scheinbar eindeutigen Willenserklärung der Erblasser, die Richter nicht strikt an den Wortlaut gebunden sind,
wenn es Anhaltspunkte gibt, dass der Erblasser eine andere Bedeutung beabsichtigte.
Der wahre Wille des Erblassers muss zumindest eine minimale Grundlage im formgültigen Testament haben, um berücksichtigt zu werden.
Im vorliegenden Fall verstarb die Erblasserin am 9. Dezember 1983, hinterließ vier Kinder und einen Nachlass, der hauptsächlich aus einer Eigentumswohnung und Bankguthaben bestand.
Das handschriftliche Testament vom 26. April 1980 bestimmte, dass die persönliche Habe sowie Sparguthaben und
Goldstücke von ihrem Sohn K. zu gleichen Teilen unter seinen drei Geschwistern verteilt werden sollten.
Die Tochter A. wurde als Alleinerbin der Eigentumswohnung benannt.
Nach der Nachlassverhandlung wurde ein Erbschein ausgestellt, der A. zu 4/5 und die anderen drei Kinder zu je 1/15 als Erben auswies.
Das Nachlassgericht lehnte einen Antrag von F. ab, den Erbschein einzuziehen und K. eine Frist zur Annahme des Testamentsvollstreckeramts zu setzen.
Das Landgericht hob diese Entscheidung auf und wies das Nachlassgericht an, einen neuen Erbschein zu erteilen, da der Testamentswortlaut suggerierte, dass nur A., J. und F. als Erben eingesetzt waren.
K. legte dagegen Beschwerde ein, unterstützt von A. und J., da die Testamentsauslegung des Landgerichts aus ihrer Sicht fehlerhaft war.
Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte fest, dass das Landgericht fehlerhaft handelte, indem es das Nachlassgericht anwies,
einen Erbschein ohne entsprechenden Antrag zu erteilen und die Einziehung des Erbscheins selbst anzuordnen.
Außerdem wurde die Unrichtigkeit des Erbscheins falsch festgestellt.
Das Gericht hielt die letztwillige Verfügung für auslegungsbedürftig und betonte, dass K. auch als Erbe eingesetzt sein könnte, da Miterben Testamentsvollstrecker sein können.
Die Aussagen von Zeugen, die bezeugen, dass die Erblasserin alle Kinder gleich behandeln wollte, hätten in die Testamentsauslegung einfließen müssen.
Das Gericht hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Es betonte, dass bei der Auslegung auch außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände berücksichtigt werden müssen, um den tatsächlichen Willen der Erblasserin zu ermitteln.
Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
Dieser Beschluss unterstreicht die Bedeutung der umfassenden Berücksichtigung aller relevanten Umstände bei der Testamentsauslegung,
selbst wenn der Wortlaut des Testaments zunächst eindeutig erscheint.
Die Ermittlung des wahren Erblasserwillens erfordert oft die Einbeziehung zusätzlicher Informationen und Zeugenaussagen, um Missverständnisse und unfaire Ergebnisse zu vermeiden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.