Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart (Az. 8 W 198/16) befasst sich mit der Auslegung eines privatschriftlichen Testaments vom 28. August 2012.
Die Erblasserin, die am 2. März 2014 verstarb, hatte ihr Vermögen ungleichmäßig auf ihre drei Kinder verteilt.
Das Testament enthält detaillierte Zuweisungen von Vermögensgegenständen an jedes Kind, wobei das Vermögen nicht gleichmäßig verteilt wurde.
Testamentsauslegung – Erbeinsetzung nach Quote – OLG Stuttgart 8 W 198/16
Die zentrale Frage war, ob diese testamentarischen Verfügungen eine Erbeinsetzung nach Quoten darstellen oder lediglich eine Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB vorliegt.
Zwei der drei Kinder beantragten einen Erbschein, der ihnen höhere Erbquoten zusprach, gestützt auf die Annahme,
dass die testamentarischen Zuweisungen ungleichwertig seien und somit eine Erbeinsetzung nach Quoten implizieren.
Das dritte Kind hingegen argumentierte, dass das Testament eine gleichmäßige Teilungsanordnung vorsah
und alle drei Kinder zu gleichen Teilen erben sollten, wie es im ursprünglichen notariellen Testament vom 28. April 2011 vorgesehen war.
Das OLG Stuttgart entschied zugunsten der Beschwerdeführer (den beiden Kindern), indem es das privatschriftliche Testament als Erbeinsetzung nach unterschiedlichen Quoten interpretierte.
Die Erblasserin habe in ihrem Testament das gesamte Vermögen einzeln und in ungleichem Wert auf ihre Kinder aufgeteilt.
Diese Vorgehensweise sei nach gängiger Rechtsprechung als Erbeinsetzung und nicht als Teilungsanordnung zu werten.
Das Testament könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Erbeinsetzung zu gleichen Teilen gewollt war,
da die Erblasserin ausdrücklich bestimmte Vermögensgegenstände den einzelnen Kindern zugewiesen und damit ungleiche Erbquoten festgelegt habe.
Das OLG hob somit den Beschluss des Nachlassgerichts auf, der dem Erbscheinsantrag des dritten Kindes entsprochen hatte, und stellte fest,
dass die Erbquoten anhand des Werts der zugewiesenen Vermögensgegenstände zu bestimmen seien.
Die Entscheidung unterstreicht, dass eine ungleiche Zuweisung von Vermögenswerten im Testament in der Regel auf eine gewollte ungleiche Erbeinsetzung hinweist.