Testamentsauslegung Erbeinsetzung oder Vermächtnis

September 16, 2017

Testamentsauslegung Erbeinsetzung oder Vermächtnis

OLG Köln 2 Wx 21/91

ob und inwieweit Anordnungen des Erblassers als Erbeinsetzung (Paragraf 1937 BGB) oder als Vermächtnis (Paragraf 1939 BGB) anzusehen sind

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hatte in diesem Fall zu entscheiden, ob die Anordnungen eines Erblassers

in seinen handschriftlichen Testamenten als Erbeinsetzung oder als Vermächtnis zu werten sind.

Hintergrund:

Der Erblasser hinterließ mehrere eigenhändig verfasste Schriftstücke, die als Testament eröffnet wurden.

Darin wurden seine beiden Töchter aus erster Ehe und die Kinder einer Tochter als „Erben“ bezeichnet.

Er verfügte über die Verteilung verschiedener Vermögensgegenstände, darunter seine Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts,

ein Grundstück und „persönlicher Besitz“.

Streitpunkt:

Testamentsauslegung Erbeinsetzung oder Vermächtnis

Die Tochter des Erblassers, die Beteiligte zu 5), sah sich durch die testamentarischen Verfügungen als Erbin eingesetzt

und beantragte die Einziehung des Erbscheins, der ihre Kinder als Erben auswies.

Sie argumentierte, dass der „persönliche Besitz“ des Erblassers, insbesondere eine wertvolle Bildersammlung, ihr als Erbin zustehe.

Entscheidungen der Vorinstanzen:

Das Amtsgericht wies den Antrag zurück und sah die Beteiligte zu 5) lediglich als Vermächtnisnehmerin.

Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung.

Es argumentierte, dass das Grundstück den Hauptteil des Nachlasses ausmache und der Erblasser dessen unmittelbaren Übergang auf die Kinder der Beteiligten zu 5) gewollt habe.

Die Bildersammlung wertete es als Teil der Wohnungseinrichtung und nicht als „persönlichen Besitz“.

Entscheidung des OLG Köln:

Testamentsauslegung Erbeinsetzung oder Vermächtnis

Das OLG Köln wies die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5) zurück.

Es bestätigte die Auslegung des Landgerichts, wonach die Beteiligte zu 5) nicht als Erbin, sondern als Vermächtnisnehmerin anzusehen sei.

Begründung:

  • Auslegungsbedürftigkeit des Testaments: Das OLG Köln stellte fest, dass das Testament auslegungsbedürftig sei, da die bloße Bezeichnung als „Erbe“ nicht maßgeblich für die Frage der Erbeinsetzung sei.
  • Testamentsauslegung: Die Auslegung des Testaments durch das Landgericht sei nicht rechtsfehlerhaft. Es habe zutreffend berücksichtigt, dass das Grundstück den Hauptteil des Nachlasses darstelle und der Erblasser dessen unmittelbaren Übergang auf die Bedachten gewollt habe.
  • Bildersammlung: Die Einordnung der Bildersammlung als Teil der Wohnungseinrichtung und nicht als „persönlicher Besitz“ sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
  • Wert der Zuwendung: Selbst wenn man die Bildersammlung als Teil der Wohnungseinrichtung berücksichtigen würde, sei der Wert der der Beteiligten zu 5) zugedachten Zuwendung im Verhältnis zum Wert des Grundstücks so geringfügig, dass die Annahme einer Vermächtnisnehmerschaft nicht rechtsfehlerhaft sei.
  • Kein Antragsrecht auf Einziehung des Erbscheins: Die Beteiligte zu 5) habe kein Antragsrecht auf Einziehung des Erbscheins, da sie kein eigenes Erbrecht geltend machen könne. Als Vermächtnisnehmerin habe sie kein Recht darauf, die Erbenstellung anderer Personen anzufechten.

Fazit:

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und stellte klar, dass die Beteiligte zu 5) lediglich als Vermächtnisnehmerin und nicht als Erbin anzusehen sei.

Die Auslegung des Testaments durch das Landgericht sei nicht rechtsfehlerhaft.

Die Beteiligte zu 5) habe als Vermächtnisnehmerin kein Antragsrecht auf Einziehung des Erbscheins.

RA und Notar Krau

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