Testamentsauslegung Gemeinsames Versterben von Ehegatten
OLG Düsseldorf Beschluss 23.8.2011 – I – 3 Wx 193/11
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 23. August 2011 (Az. I-3 Wx 193/11) ging es um die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten
hinsichtlich der Bedingung eines „gemeinsamen Versterbens“ oder „Verunglückens“.
Die Eheleute hatten in ihrem handschriftlichen Testament vom 19. Juni 1972 festgelegt, dass, sollten sie gemeinsam versterben, ihr Neffe J.W. als Ersatzerbe eingesetzt werden sollte.
Der am 06. Juli 1982 verstorbene Ehemann und die am 14. Februar 2011 verstorbene Ehefrau setzten sich im Testament gegenseitig als Alleinerben ein und
widerriefen damit ein früheres notarielles Testament aus dem Jahr 1965, das andere Erbregelungen enthielt.
Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Neffe einen Erbschein, der ihn als alleinigen Erben der Letztverstorbenen ausweisen sollte.
Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab, da die Bedingung eines gemeinsamen Versterbens nicht erfüllt war, da die Eheleute nicht zeitnah verstorben waren (die Ehefrau starb 28 Jahre nach ihrem Mann).
Der Neffe argumentierte, dass er auch in diesem Fall Erbe hätte werden sollen, was jedoch nicht aus dem Testament hervorging.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Es führte aus, dass der Begriff des „gemeinsamen Versterbens“ im Testament nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine zeitliche Nähe der Todesfälle voraussetzt.
Da zwischen den Todeszeitpunkten der Eheleute eine erhebliche Zeitspanne lag, könne der Neffe nicht als Erbe des Längstlebenden betrachtet werden.
Zudem gäbe es keinen Hinweis darauf, dass die Erblasser dem Begriff „gemeinsames Versterben“ eine andere Bedeutung beigemessen hätten.
Der Einwand des Neffen, die Testierenden hätten ihn als Erben des Längstlebenden einsetzen wollen, wurde ebenfalls zurückgewiesen, da es keine substantiellen Beweise dafür gab.
Letztlich führte die fehlende Bestimmung eines Erben für den Fall, dass die Eheleute nicht gemeinsam versterben, zur Anwendung der gesetzlichen Erbfolge.
Der Antrag des Neffen auf Ausstellung eines Erbscheins wurde daher endgültig abgelehnt, und er musste die Kosten des Verfahrens tragen.
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