Testamentsauslegung hinsichtlich der Einsetzung der Erben und der Anwendbarkeit des deutschen Ehegüterstatus – OLG Naumburg 2 Wx 43/21
Das OLG Naumburg 2 Wx 43/21 behandelt die Testamentsauslegung in Bezug auf die Einsetzung der „Erben“ und die Anwendbarkeit des deutschen Ehegüterstatuts auf eine in Thailand geschlossene Ehe zwischen einem deutschen und einer thailändischen Staatsangehörigen.
Das Testament des Erblassers setzte die „Erben“ ein und ordnete die Teilung des Nachlasses an.
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg entschied, dass im Zweifel die gesetzlichen Erben zu den nach Erbfolge geltenden Anteilen eingesetzt werden sollten, wenn keine spezifischen Erbquoten im Testament genannt sind.
Der Erblasser war dreimal verheiratet.
Aus der dritten Ehe mit einer Thailänderin ging eine Tochter hervor.
Diese Ehe wurde 2010 in Thailand geschlossen.
Der Erblasser verstarb, hinterließ ein Testament und Beteiligte stritten über die Erbanteile.
Die dritte Ehefrau beantragte eine Erhöhung ihres Erbanteils gemäß § 1371 Abs. 1 BGB, basierend auf dem deutschen Güterrecht, das sie für anwendbar hielt.
Sie argumentierte, dass trotz des Heiratsorts in Thailand die ehelichen Güterregelungen auf deutschem Recht basieren sollten, da die engste Verbindung der Eheleute zu Deutschland bestand.
Das OLG Naumburg befand, dass das Ehegüterrecht durch die engste Verbindung der Ehegatten zu Deutschland bestimmt wird.
Der Ort der Eheschließung in Thailand war nicht entscheidend, da die Wahl des Ortes nicht aus einer tiefen Verbindung zu Thailand resultierte, sondern weil der thailändischen Ehefrau die Einreise nach Deutschland verweigert wurde.
Wichtiger waren die sozialen und wirtschaftlichen Bindungen des Erblassers zu Deutschland, die geplante Familienzusammenführung in Deutschland und die dortige Tätigkeit des Erblassers.
Das Testament wurde dahingehend ausgelegt, dass die Erben nach der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt wurden.
Die Erbanteile wurden entsprechend angepasst:
Die Ehefrau erhielt 50 %, während die übrigen Erben, darunter die Kinder aus den verschiedenen Ehen, je 12,5 % erhielten.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da der Fall auf die Auslegung eines konkreten Testaments und nicht auf grundsätzliche Rechtsfragen abzielte.
I. Einleitung
II. Testamentsauslegung hinsichtlich der Einsetzung der „Erben“
III. Anwendbarkeit des deutschen Ehegüterstatuts auf in Thailand geschlossene Ehe
IV. Tenor des OLG Naumburg 2 Wx 43/21
V. Hintergrundinformationen zum Erblasser und seinen Ehen
VI. Schlussfolgerung
VII. Entscheidung des OLG Naumburg 2 Wx 43/21
VIII. Abschließende Bemerkungen
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.