Testamentsauslegung im Erbschein Einsetzung mehrerer Miterben

Juli 29, 2018

Testamentsauslegung im Erbschein Einsetzung mehrerer Miterben

KG Berlin Beschluss 31.01.2018 – 26 W 57/16

(AG Charlottenburg, Beschl. v. 06.09.2016 – 62 VI 796/15)

Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 31. Januar 2018 (Az.: 26 W 57/16) betrifft die Auslegung eines Testaments im Zusammenhang mit einem Erbscheinsantrag.

Der Antragsteller beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben des Erblassers ausweisen sollte.

Das Amtsgericht Charlottenburg stellte zunächst die Tatsachen fest, die zur Erteilung des Erbscheins erforderlich waren,

und setzte die Erteilung bis zur Rechtskraft seines Beschlusses aus.

Gegen diesen Beschluss legte ein Beteiligter Beschwerde ein, die vom Amtsgericht an das Kammergericht weitergeleitet wurde.

Das Kammergericht entschied, dass die Beschwerde zulässig und begründet ist.

Es stellte fest, dass die im Testament niedergelegten Verfügungen des Erblassers nicht den Schluss zulassen, dass der Antragsteller Alleinerbe geworden ist.

Vielmehr hätten mehrere Personen Anteile am Erbe erhalten, was auf eine Erbeinsetzung mehrerer Miterben nach Quoten hinweist.

Testamentsauslegung im Erbschein Einsetzung mehrerer Miterben

Das Testament, welches der Erblasser handschriftlich 2008 verfasst und 2012 geändert hatte, bestimmte verschiedene Personen und Personengruppen als Erben,

denen bestimmte Quoten des Erbes zugewiesen wurden.

Der Antragsteller sollte dabei 20 % erhalten, was durch die Änderung von 2012 auf 5 % reduziert wurde.

Zudem war der Antragsteller mit bestimmten Aufgaben wie der Abwicklung des Nachlasses betraut, was jedoch nicht als Hinweis auf eine Alleinerbenstellung interpretiert wurde.

Das Gericht betonte, dass bei der Auslegung von Testamenten der tatsächliche Wille des Erblassers maßgeblich ist und nicht allein der Wortlaut.

Der Erblasser hatte in seinem Testament auch andere Personen als „Erben“ bezeichnet, was gegen die Annahme spricht, dass der Antragsteller Alleinerbe sein sollte.

Das Kammergericht hob daher den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg auf und wies den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins,

der den Antragsteller als Alleinerben ausweist, zurück.

Es stellte klar, dass der Erblasser mehrere Miterben eingesetzt hat und der Antragsteller nicht alleiniger Erbe ist.

RA und Notar Krau

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