
Testamentsauslegung konditionale Verknüpfung von Erbeinsetzung und Unfallereignis
KG Berlin Beschluss 24.04.2018 – 6 W 10/18
(AG Lichtenberg, Beschl. v. 01.01.2018 – 61 S VI 10499/16)
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Kammergerichts (KG) vom 24. April 2018 (Az. 6 W 10/18) ging es um die Auslegung eines Testaments,
das am 26. November 1999 von der Erblasserin handschriftlich verfasst wurde.
Die Erblasserin hatte in diesem Testament für den Fall ihres tödlichen Unfalls am genannten Datum ihre drei nächsten Angehörigen,
darunter ihren Ex-Ehemann und ihre beiden Kinder, zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt.
Nachdem die Erblasserin 16 Jahre später verstarb, beantragte der Ex-Ehemann zunächst einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge, der die Kinder als Miterben zu je einer Hälfte auswies.
Später legte er jedoch das Testament von 1999 vor, woraufhin das Nachlassgericht den Erbschein wegen Unrichtigkeit einzog.
Der zentrale Streitpunkt war, ob die testamentarische Erbeinsetzung nur für den Fall eines tödlichen Unfalls am 26. November 1999 gelten sollte
oder ob das Testament auch für den späteren Erbfall Gültigkeit besaß.
Die Kinder der Erblasserin argumentierten, dass das Testament durch den spezifischen Wortlaut an das genannte Datum gebunden sei und daher später nicht mehr gültig sei.
Das Nachlassgericht sowie das KG kamen jedoch zu dem Schluss, dass der eingangs erwähnte Konditionalsatz
(„Für den Fall, dass ich heute, am 26.11.99 tödlich verunglücke…“)
lediglich den Anlass der Testamentserrichtung beschrieb, aber keine Bedingung für die Wirksamkeit des Testaments darstellte.
Das KG bestätigte, dass das Testament auch über den genannten Tag hinaus gültig blieb, da die Erblasserin es
nach der Errichtung nicht widerrufen oder durch ein neues Testament ersetzt hatte.
Das Gericht entschied, dass die Erblasserin mit dem Testament ihre Rechtsnachfolge grundsätzlich regeln wollte, unabhängig davon,
ob sie an dem genannten Tag oder später unter anderen Umständen sterben würde.
Damit war das Testament maßgeblich für die Erbfolge, und der Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge wurde zu Recht eingezogen.
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