Testamentsauslegung Nachlassspaltung

August 17, 2017

Testamentsauslegung Nachlassspaltung

OLG Hamm I-15 Wx 332/10

Testamentsauslegung: Umfassende Prüfung der Erbfolge durch das Beschwerdegericht,

Beschränkung des Testaments auf österreichisches Vermögen in der irrigen Annahme einer Nachlassspaltung

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in diesem Fall über die Auslegung eines Testaments zu entscheiden,

in dem die Erblasserin in der irrigen Annahme einer Nachlassspaltung nur über ihr in Österreich befindliches Vermögen verfügt hatte.

Kernaussagen des Beschlusses:

  • Überträgt der Richter die Erbscheinserteilung auf den Rechtspfleger, muss das Beschwerdegericht die Erbfolge umfassend prüfen.
  • Bei einem Testament, das nur über einen Teil des Vermögens verfügt, ist der mutmaßliche Wille des Erblassers zu ermitteln.
  • Im vorliegenden Fall ist von einem Vermächtnis an die Tochter auszugehen.

Sachverhalt:

Testamentsauslegung Nachlassspaltung

Die Erblasserin hatte ein Testament errichtet, in dem sie ihre Tochter zur Alleinerbin ihres in Österreich belegenen Vermögens einsetzte.

Sie ging irrtümlich davon aus, dass eine Nachlassspaltung eintritt und sie daher nur über ihr österreichisches Vermögen verfügen muss.

Tatsächlich war aber deutsches Erbrecht anzuwenden, sodass das Testament unwirksam war, da es nicht über den gesamten Nachlass verfügte.

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Tochter nicht Alleinerbin ist, sondern die drei Kinder der Erblasserin zu je 1/3 gesetzliche Erben sind.

Begründung:

  • Das Beschwerdegericht muss die Erbfolge umfassend prüfen, auch wenn der Rechtspfleger weisungsgemäß entschieden hat.
  • Eine Nachlassspaltung ist nicht eingetreten, da deutsches Erbrecht anzuwenden ist.
  • Das Testament ist unwirksam, da es nur über einen Teil des Vermögens verfügt.
  • Es ist der mutmaßliche Wille der Erblasserin zu ermitteln.
  • Es ist davon auszugehen, dass die Erblasserin ihrer Tochter das österreichische Vermögen im Wege eines Vermächtnisses zukommen lassen wollte.

Testamentsauslegung Nachlassspaltung

Konsequenzen:

Die drei Kinder der Erblasserin sind Miterben zu je 1/3.

Die Tochter ist Vermächtnisnehmerin hinsichtlich des in Österreich belegenen Vermögens.

RA und Notar Krau

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