Testamentsauslegung Nießbrauchsvermächtnis – Einsetzung zum Testamentsvollstrecker – BayObLG 1 Z 64/80
I. Sachverhalt
II. Rechtsausführungen
III. Ergebnis
IV. Anmerkungen
V. Anlagen
Mit der Zuwendung des Nießbrauchs am Nachlaß – unter gleichzeitiger Ernennung zum Testamentsvollstrecker – kann eine Einsetzung als Vorerbe gewollt sein, wenn der so Bedachte eigenverantwortlicher Herr des Nachlasses sein und eine dem Eigentümer gleichkommende Stellung haben soll.
2. Die Einsetzung eines Nacherben für den Fall, daß der Vorerbe ohne leibliche Nachkommen stirbt, ist auflösend bedingt.
Beim Fehlen entgegenstehender Umstände ist anzunehmen, daß der Vorerbe von den gesetzlichen Beschränkungen befreit sein soll.
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 9.Mai 1980 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß die Nr.I des bezeichneten Beschlusses folgende Fassung erhält:
„Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts – Nachlaßgerichts – Aschaffenburg vom 28.12.1979 insoweit aufgehoben, als mit ihm die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen worden sind.“
Ein Nießbrauchsvermächtnis ist eine besondere Art von Vermächtnis, bei dem dem Vermächtnisnehmer das Recht eingeräumt wird, eine bestimmte Sache
oder ein bestimmtes Recht zu nutzen und daraus Nutzen zu ziehen, ohne selbst Eigentümer zu werden.
Das Nießbrauchsrecht ermöglicht es dem Berechtigten, Einkünfte aus dem Vermögen zu erzielen, beispielsweise durch Mieteinnahmen
bei einer Immobilie oder Zinsen bei einem Geldvermögen. Gleichzeitig bleibt das Eigentum an dem Vermögen bei einem Dritten, oft den Erben.
Im deutschen Erbrecht kommt das Nießbrauchsvermächtnis häufig in Fällen zum Einsatz, in denen der Erblasser einer Person – oft dem Ehepartner – lebenslangen finanziellen Schutz gewähren möchte, ohne dass dieser die Vermögenswerte selbst erbt.
Das kann vor allem im Hinblick auf steuerliche Aspekte oder zur Sicherung der Versorgung nützlich sein.
Der Nießbraucher hat das Recht auf Nutzung, muss jedoch auch für den Erhalt des Vermögens sorgen, z.B. durch Instandhaltungen.
Das Nießbrauchsrecht erlischt in der Regel mit dem Tod des Nießbrauchers, kann aber auch vorher durch Vereinbarungen oder rechtliche Schritte enden.
Für die Rechtswirksamkeit ist es erforderlich, dass das Nießbrauchsvermächtnis im Testament oder Erbvertrag klar festgelegt wird.
Zudem kann es in einem notariellen Vertrag beurkundet werden, um zusätzliche Rechtssicherheit zu schaffen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.