Testamentsauslegung – OLG Hamm 10 W 166/18

August 29, 2020

Testamentsauslegung – OLG Hamm 10 W 166/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falles
    • Bedeutung der Entscheidung
  2. Tatbestand
    • Parteien des Verfahrens
    • Gemeinschaftliches Testament vom 24.04.2000
    • Erbfall und Nachlass des Erblassers
    • Anträge der Beteiligten
  3. Verfahrensverlauf
    • Beschluss des Amtsgerichts Minden vom 05.11.2018
    • Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 vom 22.11.2018
    • Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Minden vom 27.11.2018
    • Anhörung der Beteiligten zu 1 durch den Senat
  4. Rechtliche Würdigung und Entscheidungsgründe
    • Allgemeine rechtliche Grundlagen der Testamentsauslegung
    • Auslegungsbedürftigkeit des Testaments
    • Ermittlung des wahren Willens der Erblasser
    • Bedeutung des Motivs der Erblasser für die Testamentsauslegung
    • Schlussfolgerungen aus den Angaben der Beteiligten zu 1
    • Abwägung und Auslegung des Testamentsinhalts
  5. Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
    • Begründung der Erteilung des Teilerbscheins
    • Bedeutung der festgestellten Tatsachen für die Erbfolge
    • Rechtsfolgen der Entscheidung

Testamentsauslegung – OLG Hamm 10 W 166/18

  1. Kostenentscheidung
    • Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
    • Außergerichtliche Kosten
    • Wertfestsetzung des Beschwerdeverfahrens
  2. Zusammenfassung und Fazit
    • Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe
    • Schlussfolgerungen für zukünftige Fälle der Testamentsauslegung

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) vom 22.11.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Minden vom 05.11.2018 dahingehend abgeändert, dass die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinantrages der Beteiligten zu 2.) und 3.) vom 05.10.2018 erforderlich sind, für festgestellt erachtet werden.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Minden wird angewiesen, den Beteiligten zu 2.) und 3.) einen Teilerbschein mit dem Inhalt zu erteilen, dass der am 10.08.2011 verstorbene K V, geborener A, geb. am 28.10.1948, von den Beteiligten zu 2.) und 3.) jeweils zu 1/4 beerbt worden ist.

Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

RA und Notar Krau

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